Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bundesverfassung häufig auf die Ausdrücke: dem Bunde steht 
die Gesetzgebung über dieses oder jenes Gebiet zu, der Bund 
hat das Recht, dieses oder jenes anzuordnen. Damit will die 
Kompetenz der Bundesbehörden gegenüber den kantonalen Kom- 
petenzen vorbehalten werden. Da der Verfassungstext durch den 
kurzen Ausdruck Reich oder Bund nur das Verhältnis zur glied- 
staatlichen Zuständigkeit präzisieren will, so darf nicht ohne wei- 
teres darauf geschlossen werden, man habe die Konstruktion eines 
internen Bundesstaatssubjektes vornehmen wollen. Art. 17 der 
D. Reichsverfassung bestimmt allerdings, dass die Anordnungen 
und Verfügungen des Kaisers im Namen des Reichs erlassen 
werden; allein der Zweck dieser Vorschrift‘ ist wohl nur der, 
herbeizuführen, dass die Anordnungen des Kaisers, der zugleich 
König von Preussen ist, deutlich und unzweifelhaft als bundes- 
staatliche Erlasse hervorgehoben werden. Es ist nicht anzu- 
nehmen, dass die Verfassung, in Anlehnung etwa an die politische 
Theorie von Hugo Grotius, eine juristische Konstruktion habe 
aufstellen wollen, wonach das Reich staatsrechtliche Persönlich- 
keit nach innen habe und der Kaiser deren Vertreter sei. Ganz 
deutlich geht der Zweck der Gegenüberstellung der Reichssache 
einerseits und der gliedstaatlichen Angelegenheit andererseits 
hervor aus Art. 45. Hier wird die Kompetenz in Eisenbahn- 
angelegenheiten dem Reiche, d.h. den Reichsbehörden zugewiesen 
und damit die einzelstaatliche Kompetenz ausgeschlossen. Keine 
andere Bedeutung als die der Hervorhebung der bundesstaat- 
lichen Zuständigkeit gegenüber den. Gliedstaaten hat auch der 
Ausdruck The United States in der nördamerikanischen Bundes- 
verfassung. 
Der Bundesstaat als Verbindung sowohl der einzelnen Staaten 
als auch der einzelnen Bürger tritt nach aussen, im völkerrecht- 
lichen Verkehr als Persönlichkeit auf. Man kann aber nicht den ge- 
samten Bundesstaat, dessen Teile ja auch die einzelnen Staaten 
sind, wieder den letzteren gegenüberstellen. Es wäre dies nur 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8 26
	        
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