Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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dann möglich, wenn die Konstruktion eines internen Bundesstaats- 
subjektes mit Hilfe einer Fiktion vorgenommen würde. Die 
Gliederstaaten des Bundesstaates sind nach aussen, d. h. nicht 
nur gegenüber dem Völkerrecht (soweit sie noch völkerrechtliche 
Persönlichkeit haben), sondern auch gegenüber dem bundesstaat- 
lichen Rechte und gegenüber den Behörden des Bundesstaates, 
Verbände. Sie sind Subjekte und haben Rechtsfähigkeit oder 
Persönlichkeit nach bundesstaatlichem Rechte, nach gewissen 
Richtungen hin auch nach Völkerrecht. 
T. 
Statt des Ausdrutkes Staat wird auch häufig der Ausdruck 
Staatsgewalt verwendet. Man weist damit speziell auf die Macht 
hin, die den obersten Staatsbehörden zusteht, und die es ihnen 
ermöglicht, die Gesamtinteressen gegenüber widerstrebenden Einzel- 
interessen zu vertreten. Man ruft die Staatsgewalt an, d.h. man 
erwartet ein kräftiges Einstehen der massgebenden Staatsbehörden. 
Der Ausdruck Staatsgewalt findet sich auch in den Strafgesetz- 
büchern, die einen besonderen Titel „über den Widerstand gegen- 
über der Staatsgewalt“ führen. Das, worauf man mit dem Ausdrucke 
Staatsgewalt hinweisen will, ist die Ausübung der gesetzlichen, 
kompetenten Funktionen der Staatsbehörden, mit welcher Aus- 
übung der einzelne in Berührung treten kann. Gemeint ist diese 
Funktionsausübung im allgemeinen, wobei die spezielle Hervor- 
hebung einer einzelnen Funktionsausübung zur Umschreibung des 
Tatbestandes nicht als notwendig erscheint. 
So ist Widerstand gegen die Staatsgewalt die Auflehnung 
gegen rechtmässige Funktionsausübung staatlicher Behörden. So- 
bald man einen juristischen Begriff der Staatsgewalt aufstellen 
will, der hinausgeht über die bloss allgemeine Zusammenfassung 
der legalen Funktionen sämtlicher Staatsbehörden, so sieht man 
sich vor Schwierigkeiten versetzt. . Soll die Staatsgewalt ein Gegen- 
stand sein, dessen Innehabung bestimmten Personen oder Kol-
	        
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