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dann möglich, wenn die Konstruktion eines internen Bundesstaats-
subjektes mit Hilfe einer Fiktion vorgenommen würde. Die
Gliederstaaten des Bundesstaates sind nach aussen, d. h. nicht
nur gegenüber dem Völkerrecht (soweit sie noch völkerrechtliche
Persönlichkeit haben), sondern auch gegenüber dem bundesstaat-
lichen Rechte und gegenüber den Behörden des Bundesstaates,
Verbände. Sie sind Subjekte und haben Rechtsfähigkeit oder
Persönlichkeit nach bundesstaatlichem Rechte, nach gewissen
Richtungen hin auch nach Völkerrecht.
T.
Statt des Ausdrutkes Staat wird auch häufig der Ausdruck
Staatsgewalt verwendet. Man weist damit speziell auf die Macht
hin, die den obersten Staatsbehörden zusteht, und die es ihnen
ermöglicht, die Gesamtinteressen gegenüber widerstrebenden Einzel-
interessen zu vertreten. Man ruft die Staatsgewalt an, d.h. man
erwartet ein kräftiges Einstehen der massgebenden Staatsbehörden.
Der Ausdruck Staatsgewalt findet sich auch in den Strafgesetz-
büchern, die einen besonderen Titel „über den Widerstand gegen-
über der Staatsgewalt“ führen. Das, worauf man mit dem Ausdrucke
Staatsgewalt hinweisen will, ist die Ausübung der gesetzlichen,
kompetenten Funktionen der Staatsbehörden, mit welcher Aus-
übung der einzelne in Berührung treten kann. Gemeint ist diese
Funktionsausübung im allgemeinen, wobei die spezielle Hervor-
hebung einer einzelnen Funktionsausübung zur Umschreibung des
Tatbestandes nicht als notwendig erscheint.
So ist Widerstand gegen die Staatsgewalt die Auflehnung
gegen rechtmässige Funktionsausübung staatlicher Behörden. So-
bald man einen juristischen Begriff der Staatsgewalt aufstellen
will, der hinausgeht über die bloss allgemeine Zusammenfassung
der legalen Funktionen sämtlicher Staatsbehörden, so sieht man
sich vor Schwierigkeiten versetzt. . Soll die Staatsgewalt ein Gegen-
stand sein, dessen Innehabung bestimmten Personen oder Kol-