Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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legien besondere Fähigkeiten verleiht, oder ist die Staatsgewalt 
selbst ein Subjekt oder eine Person, die handelt, tätig wird ? 
Als Subjekt lässt sich die Staatsgewalt nicht wohl vorstel- 
len; schon der Sprachgebrauch stände dem entgegen, eine Ge- 
walt ist doch keine Person. Und wie würde sich bei der wei- 
teren Annahme eines internen Staatssubjektes das Verhältnis 
der beiden Subjekte „Staat“ und „Staatsgewalt“ gestalten, wel- 
ches Subjekt hätte die Superiorität? Wie, wenn diese- Subjekte 
in Konflikt geraten würden; oder ist ein solcher ausgeschlos- 
sen und warum? Unter Staatsgewalt fasst man juristisch das tat- 
sächliche Funktionieren sämtlicher Staatsbehörden zusammen 
das Machtvolle, das Wirkliche, das (dabei in Erscheinung tritt, 
ist ein äusseres Merkmal dieser tatsächlichen Funktionen. Ohne 
Zweifel wird die Staatsgewalt bei den meisten Schriftstellern, 
welche mit diesem Begriffe operieren, als Gegenstand hingenom- 
men, als Gegenstand, der den Behörden übertragen wird und 
dieselben in die Lage versetzt, ihre Tätigkeit zu beginnen. Da- 
mit wird die Staatsgewalt als etwas Ursprüngliches, etwas den 
Staatsbehörden Vorausgehendes hingestellt; letztere werden mit 
etwas ausgestattet, das bereits existiert. Die Staatsgewalt müsste 
sonach auch als dem Staate selbst vorausgehend aufgefasst wer- 
den; denn bevor es Staatsbehörden gibt, gibt es keinen Staat. 
Die Auffassung von der Ursprünglichkeit der Staatsgewalt ist 
naturrechtliches Produkt und deckt sich mit der Lehre von der 
Entstehung des Staates aus Vertrag. Durch Vertrag werden 
die Kräfte der einzelnen vereinigt und dem Fürsten übertragen. 
Bei rein empirischer Betrachtung zeigt es sich aber, dass nicht 
die Staatsgewalt als das prius den Behörden übertragen wird, 
sondern dass die Staatsgewalt das posterius, die Erscheinung 
der funktionellen Tätigkeit der Staatsbehörden ist. Begrifflich 
gehen die Staatsbehörden der Staatsgewalt voraus; die Gewalt 
ergibt sich erst aus der tatkräftigen, gesetzmässigen Bewegung 
staatlicher Behörden. Es.folgt aus dieser Betrachtung ferner, 
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