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Gewalt zuschreiben will, so ist daran zu erinnern, dass es Ge-
meindenormen gibt, die sehr ausgedehnte Gewalten zulassen !.
Der Begriff der Staatsgewalt wird auch verwendet zur Cha-
rakterisierung der völkerrechtlichen Stellung eines Staates. Ein
Verband mit höchster Gewalt sei vollgewichtiges Mitglied der
Völkergemeinschaft, sei sog. souveräner Staat. Hier wird ganz
unnötig und unlogisch ein inneres Moment des Verbandes zur
Charakterisierung nach aussen herbeigezogen. Nicht die Be-
schaffenheit der. eigenen inneren Staatsgewalt prägt den Verband
nach aussen als Staat; es ist lediglich der Mangel einer über
dem Verbande stehenden weitern Gewalt oder, zutreffender ge-
sagt, das Fehlen eines über dem Verbande geltenden höheren
Verbandsrechts, was dem Verbande seine Eigenschaft als voll-
gültiger Staat im völkerrechtlichen Sinne verleiht?. Zur Bildung
des juristischen Begriffes der Souveränität ist somit der Gewalt-
ı Der Unterschied zwischen einem Gliedstaate des Bundesstaates und
einer Gemeinde wird nie in der innern Beschaffenheit der beiden Verbands-
arten gefunden werden können. Der (juristische) Unterschied liegt lediglich
in dem Verhältnisse der beiden Arten von Verbänden nach aussen. Der
Gliedstaat ist nicht ausschliesslich mit Bundesrecht umhüllt, sondern unter-
steht in gewissen Richtungen dem Völkerrecht; er ist Persönlichkeit nicht
nur nach bundesstaatlichem Rechte, sondern auch nach Völkerrecht (völker-
rechtliche Persönlichkeit). Die Gemeinde ist ganz von staatlichen Rechte
umgeben und grenzt nirgends an das Völkerrecht; sie ist Persönlichkeit nur
nach staatlichem Rechte, nicht nach Völkerrecht.
3 Man könnte freilich wieder entgegenhalten: gerade die Bezeichnung
einer Verbandsgewalt als der höchsten schliesst aus, dass noch eine höhere
Gewalt, nämlich diejenige eines höhern Verbandes darüber: besteht. Dann
wird aber zur Vergleichung etwas beigezogen, das gar nicht existiert und
das überhaupt ausser dem Verbande zu suchen wäre. Man macht sich mit
der Heranziehung eines derartigen relativen Merkmals der gleichen schiefen
Auffassung schuldig, wie, wenn jemand, der einzig auf einer einsamen Insel
lebt, sich als der grösste Mensch auf dieser Insel erklärt. Man kann Gewalten
innerhalb des nämlichen Verbandes vergleichen und die eine mit dem Merk-
mal der höchsten gegenüber den andern auszeichnen. Es geht aber nicht
wohl an, die Gewalt eines Verbandes in Relation zu setzen mit der nicht
bestehenden Gewalt eines ganz andern, nicht bestehenden Verbandes.