Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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begriff ganz entbehrlich. Souveränität ist die Freiheit des Ver- 
bandes vom Rechte eines höhern, bezw. andern Verbandes; 
diese Freiheit zeigt sich als Handlungsfähigkeit, welcher vom 
Völkerrechte die Anerkennung nicht versagt wird. 
8. 
Wir haben bis dahin den Ausdruck Staatsbehörde gebraucht 
und die Bezeichnung Organ vermieden. In der Tat bedarf der 
Begriff des Organes noch einer Feststellung. Man hat bei der 
Bezeichnung Organ für eine Behörde zweifelsohne eine Analogie 
mit den Organen des ratürlichen Organismus gezogen. Die Be- 
zeichnungsweise ist althergebracht und eingebürgert. Organ ist 
etwas gesetzmässig Wirkendes, Mittel eines vom Gesetze vorge- 
sehenen Zweckes. Beim natürlichen Organismus ist das Organ 
naturgesetzlich wirkend, der Zweck ist durch das Naturgesetz 
gegeben. Die Organe der menschlichen Verbände sind in ihrem 
Wirken durch das Rechtsgesetz, d. h. durch das Verbandsrecht 
bestimmt, das zugleich auch den Zweck setzt. Sowohl bei den 
Organen des natürlichen Körpers, wie bei denjenigen des staat- 
lichen Verbandes ist eine fundamentale Einteilung vorzunehmen. 
Diese Einteilung beruht auf der doppelten Betrachtungsweise 
nach innen und nach aussen. Es gibt innere und äussere Or- 
gane. Die innern Organe haben die gesetzliche Aufgabe, das 
innere Leben des Körpers, bezw. der Körperschaft in harmoni- 
scher und zweckmässiger Weise zum Wohle sämtlicher Teile zu 
unterhalten. Sie wirken aufeinander und auf Zellen, bezw. Mit- 
glieder. - Innere Organe des animalischen Körpers sind z. B. das 
Herz, die Leber etc.; die gesetzgebenden, verwaltenden und rich- 
terlichen Behörden sind innere Organe des staatlichen Verbandes. 
Aeussere Organe sind solche, welche das Verhältnis des gesam- 
ten Körpers zu der übrigen Welt, namentlich zu Seinesgleichen 
unterhalten, also den Verkehr des Körpers oder der Körper- 
schaft als Individuen mit nachbarlichen Gebilden, bezw. Indivi-
	        
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