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duen ermöglichen. Aeussere Organe z. B. des menschlichen Kör-
pers sind die Seh-, Gehör- und Sprachorgane; äussere Organe
des staatlichen Verbandes sind diejenigen Behörden, welche Staats-
verträge abschliessen, Erklärungen an andere Staaten abgeben
etc. Beim menschlichen Verbande sind die äussern Organe zu-
gleich innere, m. a. W. es sind innere Organe, die zugleich Funk-
tionen für den Verkehr nach aussen besorgen.
Innere Organe des staatlichen Verbandes sind alle Behörden,
die mit gesetzmässiger Selbständigkeit gegenüber andern Behör-
den und den Mitgliedern des Verbandes wirken. Trotz ihrer
wechselseitigen gesetzmässigen Verbindung erscheinen sie durch
die Erfüllung selbständiger Aufgaben als Subjekte und zwar als
Rechtssubjekte gemäss dem sie beherrschenden Gesetze. Nicht
ein einziges Subjekt, ein fingiertes internes Staatssubjekt gibt es,
sondern wir treffen im entwickelten Staate in dessen Organen
eine Reihe von Subjekten mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben an.
Bei dieser Auffassung wird keine Zersplitterung hervorgebracht,
die vielen öffentlich-rechtlichen Subjekte sind in harmonisches
Walten gebracht durch das einheitliche Gesetz. Die Frage ist
schon häufig besprochen worden, ob die Organe des Staates Rechts-
subjektivität haben; die Beantwortung hängt davon ab, wie man
sich zur Frage der internen Staatspersönlichkeit stellt. Nimmt
man das Walten einer solchen an, so bleibt kein Raum mehr
übrig für andere, selbständige öffentlichrechtliche Subjekte: es
gibt nur ein Subjekt und demgegenüber Unterworfene. Eigen-
tümlich erscheint dabei, wie man noch von Organen eines solchen
im Innern wirkenden Staatssubjektes sprechen kann. Ein Sub-
jekt, das völlig substanzlos ist — substanzlos, weil es sich der
gesamten übrigen Substanz des Verbandes gegenüberstellt —
kann doch keine Organe haben! Das Organ ist begrifflich ein
Teil des Körpers, der das Subjekt darstellt. Bei einem körper-
losen Subjekte, einer blossen Fiktion wäre nur Stellvertretung
denkbar. Verneint man dagegen die Existenz eines inneren Staats-