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subjektes, so drängt sich die Selbständigkeit der Organe inner-
halb ihrer gesetzlichen Gebundenheit von selbst auf. Das im
Innern waltende Gesetz muss seine subjektiven Träger haben,
die daraus ihre Aufgaben, ihre Befugnisse und Pflichten ableiten.
Bei der Rechtssubjektivität der Staatsorgane ist nicht ohne
weiteres an den Begriff der juristischen Person zu denken, wie
ihn die Privatrechtswissenschaft ausgebildet hat. Die juristische
Person ist Subjekt von Vermögensrechten, sie ist eine durch den
wirtschaftlichen Verkehr veranlasste Institution. Dabei wird der
Ausdruck gebraucht sowohl zur Bezeichnung der Subjektivität
von privatrechtlichen Personenverbänden, als auch von sog. Ver-
mögensinbegriffen (Stiftungen und stiftungsähnlichen Gebilden),
die nicht den Charakter von Personenverbänden haben. Die Per-
sönlichkeit der Organe ist aber solche ausschliesslich. des öffent-
lichen, bezw. des Staatsrechts; privatrechtliche, bezw. vermögens-
rechtliche Subjektivität kommt den Staatsorganen nicht zu. So-
dann bestehen die Staatsorgane immer aus Menschen, aus ein-
zelnen Menschen oder aus menschlichen Verbänden. Es gibt
kein Staatsorgan, das seiner Substanz nach Vermögensinbegriff
(Stiftung oder stiftungsähnliches Gebilde) ist. Der Fiskus ist
nicht Staatsorgan, sondern eine lebens- und willenslose Institu-
tion des Kollektivhaushaltes. |
Da die Staatsorgane aus einzelnen oder mehreren Menschen
bestehen, die einen Willen zu äussern vermögen, so schreibt man
den Organen selbst einen Willen zu. Wo das Organ von einem
einzelnen Menschen dargestellt wird, bietet die Annahme, dass
das Organ selbst Willenserklärungen abgebe, keine Schwierig-
keiten dar. Wo das Staatsorgan aus einer gesetzlichen Ver-
bindung mehrerer Menschen besteht, ist ein einheitlicher Wille
vom rein physiologischen Standpunkte aus nicht vorhanden; mög-
lich sind nur so viele Willenserklärungen, als Mitglieder der
Verbindung da sind; diese Willensäusserungen können inhaltlich
übereinstimmen, werden aber dadurch naturgesetzlich nicht zu