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rechtsgeschäftlichen Erklärung oder auf einem Rechtssatze direkt
beruht. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, wonach sich die
völkerrechtliche Persönlichkeit als verbindlich erklärt für das
Handeln von ernannten Vertretern würde aber wieder voraus-
setzen, dass das Ganze als solches nach aussen handelt, d.h. die
Vollmachtsbestellung und Vollmachtserklärung abgibt. Man ge-
langte also auch so zum eigenen Handeln des Ganzen. Ein
Rechtssatz, welcher die notwendige Stellvertretung eines Staates
ausspräche, könnte logischer Weise nur dem Völkerrechte ent-
nommen werden. -Nur Rechtsnormen, welche überein Subjekt
herrschen, vermögen diesem Subjekte einen Vertreter. zu geben.
Das eigene Gesetz des. Verbandes aber, als etwas im Innern
Wirkendes, als etwas die Teile der Verbindung Beherrschendes,
vermag nicht, sich über das Ganze zu stellen. Dem Völkerrechte
ist aber ein Rechtssatz, welcher eine Stellvertretung. der Staaten,
gleichsam deren Bevormundung regelt, fremd.
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Im Innern des staatlichen Verbandes herrscht das Gesetz
(als Inbegriff sämtlicher Rechtssätze). Indem das Gesetz den von
ihm vorgesehenen Organen Befugnisse und Pflichten verleiht,
begründet es auch für die einzelnen Glieder der Verbindung
korrespondierende Pflichten und Rechte. Das Gesetz begründet
eine Rechtsgemeinschaft, in welcher jedes einzelne Glied als Sub-
jekt von Rechten und Pflichten steht. Gerade durch Begründung
dieser rechtlichen Beziehungen, dieser Rechts- und Pflichtverhält-
nisse wird eine Verbindung und damit nach aussen ein Verband
bewirkt. Jeder Befugnis eines Organes entsprechen wieder Pflich-
ten anderer Organe und der Mitglieder des Verbandes; jeder
Pflicht eines Organes entsprechen wieder Befugnisse anderer Or-
gane und, je nach dem Willen des Gesetzgebers subjektive Rechte
der Glieder. Da es hauptsächlich öffentliches Recht, Staatsrecht
ist,. das die Vereinigung bewirkt, so sind neben den Organen auch