— 46 —
sämtliche Mitglieder der Verbindung Rechtssubjekte des öffent-
lichen Rechts, ausgestattet mit subjektiven öffentlichen Rechten
und Pflichten. Die Mitgliedschaft der Verbindung besteht in
dem Verbundensein durch Rechts- und Pflichtverhältnisse, also
in dem Mitgenuss und in der Mitanteilnahme an der durch das
Staatsgesetz für die einzelnen vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Die subjektiven öffentlichen Rechte und Pflichten der einzelnen
richten sich nicht gegen ein internes Staatssubjekt, sondern gegen
die. Organe und die übrigen Mitglieder. So einfach, wie es sich
die Anhänger eines internen Staatssubjektes vorstellen, gestaltet
sich :also das innere Verhältnis des Verbandes nicht, es gibt
nicht ein herrschendes, mit der ganzen Rechtsfülle ausgestattetes
Subjekt und dem gegenüber einzig Unterworfene, die. rechtlos auf
dem Gebiete des öffentlichen Rechtes sind, sondern es bestehen
soviele Rechtssubjekte, als Organe und Glieder vorhanden sind,
gegenseitig verbunden durch Rechts- und Pflichtverhältnisse. Die
Theorie einesim Innern herrschenden Staatssubjektes ist übrigens
nur scheinbar eine einfache; in Wirklichkeit vermag sie der Viel-
gestaltigkeit der staatlichen Verhältnisse nicht gerecht zu werden
und die Fülle der Erscheinungen nicht zu erklären.
Recht und Pflicht können auch mit einander verbunden sein
in dem Sinne, dass der Inhalt des Rechts selbst als Inhalt einer
Pflicht erscheint und umgekehrt. Bei den subjektiven Vermögens-
rechten ist dies weniger der Fall. Beim Forderungsrecht besteht
eine Pflicht nicht, die Forderung geltend zu machen, bei den
dinglichen Rechten (ausser etwa bei der Nutzniessung unbeweg-
licher Sachen) gibt es eine Pflicht nicht, den Inhalt des Rechtes
auszuüben. Es wird etwa betont, dass der Schuldner das Recht
habe, am festgesetzten Orte und zu festgesetzter Zeit: zu erfüllen,
aber wir denken kaum an ein Recht des Schuldners, seine Schuld
zu tilgen. Anders bei den subjektiven Rechten der Staatsorgane.
Hier ist der Inhalt des Rechts in vollem Umfange auch Inhalt
einer Pflicht, so dass es fraglich sein kann, ob das Recht aus