— 407 —
der Pflicht oder die Pflicht aus dem Rechte hervorgehe. Das
Recht ist'nur der Pflichterfüllung wegen da. Die Staatsbehörden
haben Pflichten, die ihnen vom Gesetze auferlegt werden !. Aus
diesen Pflichten entspringen die Rechte, dasjenige zu tun, was
Pflicht ist. Das Gesetz will dadurch, dass es den Staatsorganen
Pflichten auferlegt, die erfüllt werden sollen, Zwecke erreichen,
die den durchschnittlichen Interessen sämtlicher Glieder der Ver-
bindung dienen sollen. Für das mit Pflichten durchsetzte Recht
und die mit Befugnissen ausgestattete Pflicht hat man einen:
neutralen Ausdruck: Zuständigkeit oder Kompetenz,
Jedes subjektive Recht beruht auf einem Interesse. Das
Interesse bei den subjektiven Rechten der Staatsbehörden ist nun
kein anderes als dasjenige der Pflichterfüllung; jedes andere In-
teresse ist ausgeschlossen. Die Pflichterfüllung der Orgäne richtet
sich allerdings nach den Ueberzeugungen der Inhaber und bei
den politischen Organen, Regierung und Parlament, sind die
Ueberzeugungen ausgesprochenermassen politischer Natur. Die
Wahl in diese Kollegien geschieht ja geradezu mit Rücksicht auf
die politischen Ueberzeugungen der Bewerber. Die politische
Ueberzeugung darf und soll auch bei der Beratung und Beschluss-
fassung zum Ausdrucke kommen aber als Ueberzeugung, dass
das Angestrebte im Interesse der Allgemeinheit liege. Bei den
nicht politischen Organen, so namentlich bei den Gerichten, sind
ı Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob dieser Satz für die ab-
solute Monarchie ebenfalls zutreffe, d. h. ob der Monarch hier nicht nur
‚Rechte, sondern auch Pflichten habe. Allerdings vermag der absolute Mo-
narch seine Pflichten beliebig festzustellen, zu ändern und aufzuheben; allein
aus dem durch ihn und für ihn aufgestellten Gesetze, wonach er zu allen
und für alle verpflichtenden Anordnungen befugt ist, erwächst auch für ihn
die Pflicht, die Anordnungen mit dem Interesse seiner Untergebenen in
Einklang zu bringen. Im konstitutionellen Staate könnte es sich fragen, ob
der Gesetzgeber, bezw. der Verfassungsgesetzgeber, dem ja unbeschränkte Be-
fugnisse zukommen, ebenfalls Pflichten habe. Das Recht zur Gesetzgebung
enthält aber jedenfalls zugleich die Pflicht, die Gesetzgebung mit den fort-
schreitenden Interessen der Glieder der Vereinigung im Einklang zu halten.