vom 9. Februar 1817 bestand die Vorschrift, dass alle Zivil-
prozesse in der Sprache des Klägers, falls er aber beider Spra-
chen gleich mächtig sei, in deutscher Sprache verhandelt werden
sollten. Jetzt wurde bestimmt, dass alle Zivilprozesse ohne Unter-
schied in der Sprache des Klägers zu verhandeln seien, sodass
es’ von nun an den Polen freistand, den königlichen Richtern
ihre Amtssprache vorzuschreiben®. Um so bedeutsamer aber
ist, dass selbst Friedrich Wilhelm IV. nicht daran gedacht hat,
die weitgehenden nationalen Aspirationen, zu deren Dolmetsch
sich auch jetzt wieder der posensche Provinziallandtag machte,
zu erfüllen. Trotz der von ihm ausgegebenen Parole der Nach-
giebigkeit fand er im Laandtagsabschied vom 6. August 1841 ent-
schiedene Worte gegen die nationalpolnische Agitation, in ernster
Weise erinnerte er die Provinzialstände an den Charakter des
Grossherzogtums -als einer preussischen Provinz, als eines gleich-
artigen Teiles der Monarchie, zu deren deutschem Kerne die
Polen ganz ebenso stünden wie die Littauer oder die Wallonen:
der nationale (fegensatz habe seine Versöhnung in dem Namen
Preussen zu finden®. Und wie der König insbesondere den
Rang der deutschen Staatssprache bestimmt wissen wollte, zeigte
dann der Landtagsabschied vom 30. Dezember 1843°’, in dem
erklärt wurde: „Wenn den in deutscher Sprache abgefassten
Verfügungen und Bescheiden der Verwaltungsbehörden Unseres
Grossherzogtums Posen polnische Uebersetzungen beigefügt wer-
den, welche von den Behörden durch Unterschrift nicht mitvoll-
zogen sind, so ist dies nicht eine irrige Ausführung des Regula-
tivs vom 14. April 1832, sondern es entspricht den im Art. 2
L. a. desselben gegehenen Bestimmungen. Es liegt derselben die
Absicht zu Grunde, der Ausfertigung in der deutschen, als der
% Vgl. von TREITSOHKR a. a. O. Bd. 5 S, 146.
8% Landtagsabschied vom 6. 8. 1841: Der fünfte Landtag des Grossher-
zogt. Posen 1841. S. 38.
*' Vgl. der fünfte Landtag des Grossherzogt. Posen 1841 8. 66.