Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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rechtliches Subjekt zu konstruieren. Wenn man aber allgemein 
von dem Begriffe des Staates spricht, so versteht man darunter 
nicht, was im einzelnen konkreten Staate als herrschendes agens 
angesehen wird; man will vielmehr einen Artbegriff hervorheben, 
worunter Gemeinwesen mit bestimmten Kennzeichen subsumiert 
werden. Sobald man bei diesem vergleichenden Vorgehen zu- 
nächst hervorheben muss, dass die Staaten Gemeinwesen sind, 
so wird es sich darum handeln, auch den Vorbegriff des Gemein- 
wesens zu definieren. Dieser Begriff. wird als Artbegriff nur durch 
Vergleichung all derjenigen Erscheinungen gefunden, die man als 
Gemeinwesen anzusehen pflegt; dabei wird man sich nicht auf 
ein einzelnes positives Recht stützen können, sondern es wird 
rechtsvergleichend vorgegangen werden müssen. Findet man den 
Begriff des Gemeinwesens in der rechtlichen Verbindung von 
Menschen, so wird es nötig sein, auch einen vergleichenden for- 
malen Begriff des Rechts. selbst zu suchen u. s. w. Selbst die 
Vergleichung der innern Rechtsgestaltungen der einzelnen Staaten 
macht es möglich, allgemeine Merkmale zusammenzustellen und. 
allgemeine Begriffe zu bilden, so über Gesetzgebung, Verwaltung, 
Rechtsprechung, Organe, Kompetenzen etc. Es wird von diesem 
vergleichenden Standpunkte aus’ selbst zulässig sein, die Frage 
zu ‘untersuchen, ob ein internes Staatssubjekt im einzelnen Staate 
walte. Auch BierLing stellt die Frage allgemein und nimmt ein 
internes Staatssubjekt für alle Staaten an. Das jedenfalls darf 
man vom vergleichenden Standpunkte aus behaupten, dass das 
völkerrechtliche Subjekt des Staates, wenn es aus dem Ganzen 
der nach aussen sich kehrenden Verbindung besteht, nicht zugleich 
inneres Subjekt sein kann. | 
Nach BIERLING ist der Staat, sowohl das völkerrechtliche 
Subjekt wie auch das innere Staatssubjekt, eine Fiktion (Prin- 
zipienlehre I. S. 320). Diese Fiktion ist eine Rechtsfiktion und 
zwar eine durch das innerö Recht des Staates gebildete‘ Fiktion. 
Der Staat ist nur eine besondere Art von Rechtsgemeinschaft.
	        
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