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Er wird so nicht nur zur Wirkung des Rechts, sondern steht
auch unter dem Rechte. Wenn man glaubt, zur Erklärung des
innern Staatsverhältnisses der Konstruktion eines internen Sub-
jektes des Staates bedürfen zu sollen, so erscheint die BIERLING-
sche Annahme einer blossen Fiktion naheliegender und weniger
gekünstelt als die Versuche, diesem Subjekte eine wirkliche Wesen-
heit beizulegen. Man weiss dann sofort, dass es sich bei dem
Verhältnisse des internen Staates zu den Verbandsgenossen nur
um ein konstruktives Auskunftsmittel handelt, das der Wirklich-
keit ferne liegt. Die Bedeutung dieser Fiktion wird bei BIERLING
noch dadurch abgeschwächt, dass auch die Staatsorgane Persön-
lichkeit erhalten (so auch Prinzipienlehre III. S. 361), in Ueberein-
stimmung mit GIERKE und PREUSS, aber im Gegensatz zu LA-
BAND und JELLINEK. Nach BIERLING bestehen zwischen den
Staatsorganen als Rechtssubjekten und dem fiktiven Staate Rechts-
verhältnisse. Die Vorstellung von Rechtsverhältnissen der Staats-'
genossen zum Staatssubjekte hält BIERLING als mit Notwendigkeit
gegeben.
Die Rechtsgemeinschaft der Volksgenossen teilt BIERLING
scharf in diejenige des öffentlichen und diejenige des privaten
Rechts.. Diese Teilverhältnisse bezeichnet er als „bürgerliche
Gesellschaft“ und als „Staatsverhältnis im engern Sinne“. Das
erste Teilverhältnis stellt ein Rechtsverhältnis zwischen allen
Staatsgenossen als einzelnen untereinander dar; seinen Inhalt in
dieser Beziehung bildet das Privatrecht des betreffenden Staates.
Das andere Teilverhältnis erscheint als ein Rechtsverhältnis zwi-
schen den verschiedenen Staatsgenossen, bezw. Genossengruppen
einerseits und dem Staate selbst als dem die Gesamtheit der
Staatsgenossen in ihrer Einheit repräsentierenden Rechtssubjekte
anderseits, m. a. W. als dasjenige Rechtsverhältnis, dessen Inhalt
das gesamte öffentliche Recht desselben Staates ausmacht. In-
folge dieser Abhebung der beiden Teilverhältnisse ist auch die
Tätigkeit des fiktiven Staates eine verschiedene ; auf dem Gebiete
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