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des öffentlichen Rechts ist sie Selbsthilfe des Staates; auf dem
Gebiete der Civilrechtspflege, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
(hier allerdings auch auf das Gebiet des öffentlichen Rechts
hinübergreifend) der Verwaltungsrechtspflege ist sie Staatshilfe
(Prinzipienlehre III. S. 355 ff.).
Die scharfe Teilung in die Rechtsgemeinschaft des privaten
und derjenigen des öffentlichen Rechts und demgemäss die grund-
sätzliche Unterscheidung von Staatshilfe und Selbsthilfe des Staates
erscheint mir nicht zutreffend. Allerdings wird man damit einig
gehen können, dass das Wesen der privatrechtlichen Gemeinschaft
'in den Rechtsverhältnissen aller Staatsgenossen als einzelnen
untereinander bestehet; allein auch das „Staatsverhältnis im engern
Sinne“ kann nicht in Rechtsverhältnissen der einzelnen zum fik-
tiven Staate, bezw. in den Rechtsverhältnissen der einzelnen gegen
alle Staatsgenossen und umgekehrt bestehen. Es sind auch hier
Rechtsverhältnisse anzunehmen zwischen den Organen unterein-
ander, zwischen den Organen und den einzelnen und zwischen den
einzelnen untereinander. Allerdings kommt das letztere Verhältnis
nicht so scharf zum. Ausdrucke wie beim Privatrechte; das Haupt-
gewicht liegt in dem Verhältnisse der einzelnen zu den Organen
(vom Verhältnisse zu einem fiktiven Staate ist überhaupt abzusehen).
Allein esgibtöffentlichrechtliche Ansprüche der einzelnen gegenüber
dem einzelnen; ich rechne darunter z. B. den Anspruch des Klägers
gegen den Beklagten, dass letztere sich auf die Klage. beim zu-
ständigen Richter einzulassen hat. Die Unterscheidung zwischen
Staatshilfe und Staatsselbsthilfe beruht zwar auf dem zutreffenden
Gedanken, dass die Staatsorgane teils auf Anrufung von interes-
sierten Beteiligten, teils aus eigener Initiative in Funktion treten ;
in beiden Fällen ist aber die Funktion eine gesetzlich geforderte,
nur die Voraussetzungen sind verschieden. Der Ausdruck Staats-
selbsthilfe lässt aber die Vermutung aufkommen, als ob essich zwar
um einen gerechtfertigten aber formell rechtswidrigen Akt handle.
Interessant und auch für das öffentliche Recht fruchtbar ist