Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufs- 
genossenschaft auf Erstattung des Sterbe- 
geldes,, 
Von 
Dr. B. HıLse, Kreisgerichtsrat in Berlin. 
Uebereinstimmend ist im Falle des Todes dem erkrankten 
Kassenmitgliede (8 20 Kr.V:G.) sowie dem Betriebsverletzten 
($ 15 G.U.V.G. $ 16 L.U.V.G. 8,21 :8.U.V.G.) ein Sterbegeld 
zu gewähren und nur seiner Höhe nach dasselbe verschieden 
bemessen, je nachdem ob es als krankenkassliche oder als berufs- 
genossenschaftliche Leistung sich darstellt. Die Verpflichtung 
der eingeschriebenen Hilfskassen, sowie. der sonstigen Kranken-, 
Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, den von 
Unfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren 
Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, 
sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden 
zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bleibt ($ 25 G.U.V.G. 
8 30 L.U.V.G.-8 29 S.U.V.G.) in Kraft. Doch ist, wenn auf 
Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Massgabe 
dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zustand oder noch 
zusteht, hierfür den die Unterstützung gewährenden Kassen, Ge- 
meinden oder Armenverbänden durch Ueberweisung von Renten-
	        
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