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Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufs-
genossenschaft auf Erstattung des Sterbe-
geldes,,
Von
Dr. B. HıLse, Kreisgerichtsrat in Berlin.
Uebereinstimmend ist im Falle des Todes dem erkrankten
Kassenmitgliede (8 20 Kr.V:G.) sowie dem Betriebsverletzten
($ 15 G.U.V.G. $ 16 L.U.V.G. 8,21 :8.U.V.G.) ein Sterbegeld
zu gewähren und nur seiner Höhe nach dasselbe verschieden
bemessen, je nachdem ob es als krankenkassliche oder als berufs-
genossenschaftliche Leistung sich darstellt. Die Verpflichtung
der eingeschriebenen Hilfskassen, sowie. der sonstigen Kranken-,
Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, den von
Unfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren
Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren,
sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden
zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bleibt ($ 25 G.U.V.G.
8 30 L.U.V.G.-8 29 S.U.V.G.) in Kraft. Doch ist, wenn auf
Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Massgabe
dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zustand oder noch
zusteht, hierfür den die Unterstützung gewährenden Kassen, Ge-
meinden oder Armenverbänden durch Ueberweisung von Renten-