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Verkehrssitte zu wahren sind. Hiervon ausgehend wird in logi-
scher Gedankenfolge aber das Endergebnis gewonnen, dass ein
Anspruch auf Erstattung des von der Krankenkasse gezahlten
Sterbegeldes gegen die Berufsgenossenschaft zu Recht besteht
und zwar nicht durch Ueberweisung von Rentenbeträgen, vielmehr
durch Aufrechnung gegen das Sterbegeld der $$ 15 G.U.V.G.
16 L.U.V.G. 21 S.U.V.G. Denn hierzu führt die Entstehungs-
geschichte der einschlägigen Rechtsregeln.
Der $ 25 G.U.V.G. v. 30. Juni 1900 ist nämlich in die
Stelle des 8 8 U.V.G. v. 6. Juli 1884 ebenso wie $ 29 L.U.V.G.
in die Stelle des $ 11 des landw. Kr. u. U.V.G. v. 5. Mai 1886
u. $ 29 d.-U.V.G. des $ 15 des Gesetzes v. 11. Juli 1887 ge-
treten. Mit diesem stimmt er in seinem ersten Absatze wort-
getreu überein. Erst mit dem 2. ist eine Abweichung des neueren
von’ dem bisherigen Rechte geschaffen. Während zufolge des
2. Satzes im $& 8 in Höhe der solcher Gestalt gewährten Unter-
stützung auf die Krankenkassen, Gemeinden, Armenverbänden
der Entschädigungsanspruch des Verletzten gegen die Berufs-
genossenschaft auf Grund gesetzlicher Cession überging, ist im
Abs. 2 des $ 25 die Ueberweisung von Rentenbeträgen vorge-
sehen. Der Wortlaut der Rechtsregel lässt keinen begründbaren
Zweifel dagegen zu, dass hier nur an eine Aufrechnung von
Krankengeld gegen Rente gedacht, aber das Sterbegeld unberück-
sichtigt gelassen wurde. Daraus liesse sich zwar der Schluss.
rechtfertigen, es habe nicht im gesetzgeberischen Willen. gelegen,
auch solches ganz oder teilweise demjenigen zukommen zu lassen,
welcher die Beerdigung besorgt oder zur Ermöglichung dieser
ein Sterbegeld gezahlt hat. Allein dem steht entgegen, dass
gemäss S. 65 der Begründung der Novelle der $ 25 das Ver-
hältnis zwischen den verschiedenen Arten der öffentlich recht-
lichen Fürsorge dahin regelt, dass die Unterstützung der Kranken-
kassen, Gemeinden und Armenverbände nur eine subsidiäre
sein, während endgültig die Unfallentschädigung gewährt wer-