Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Verkehrssitte zu wahren sind. Hiervon ausgehend wird in logi- 
scher Gedankenfolge aber das Endergebnis gewonnen, dass ein 
Anspruch auf Erstattung des von der Krankenkasse gezahlten 
Sterbegeldes gegen die Berufsgenossenschaft zu Recht besteht 
und zwar nicht durch Ueberweisung von Rentenbeträgen, vielmehr 
durch Aufrechnung gegen das Sterbegeld der $$ 15 G.U.V.G. 
16 L.U.V.G. 21 S.U.V.G. Denn hierzu führt die Entstehungs- 
geschichte der einschlägigen Rechtsregeln. 
Der $ 25 G.U.V.G. v. 30. Juni 1900 ist nämlich in die 
Stelle des 8 8 U.V.G. v. 6. Juli 1884 ebenso wie $ 29 L.U.V.G. 
in die Stelle des $ 11 des landw. Kr. u. U.V.G. v. 5. Mai 1886 
u. $ 29 d.-U.V.G. des $ 15 des Gesetzes v. 11. Juli 1887 ge- 
treten. Mit diesem stimmt er in seinem ersten Absatze wort- 
getreu überein. Erst mit dem 2. ist eine Abweichung des neueren 
von’ dem bisherigen Rechte geschaffen. Während zufolge des 
2. Satzes im $& 8 in Höhe der solcher Gestalt gewährten Unter- 
stützung auf die Krankenkassen, Gemeinden, Armenverbänden 
der Entschädigungsanspruch des Verletzten gegen die Berufs- 
genossenschaft auf Grund gesetzlicher Cession überging, ist im 
Abs. 2 des $ 25 die Ueberweisung von Rentenbeträgen vorge- 
sehen. Der Wortlaut der Rechtsregel lässt keinen begründbaren 
Zweifel dagegen zu, dass hier nur an eine Aufrechnung von 
Krankengeld gegen Rente gedacht, aber das Sterbegeld unberück- 
sichtigt gelassen wurde. Daraus liesse sich zwar der Schluss. 
rechtfertigen, es habe nicht im gesetzgeberischen Willen. gelegen, 
auch solches ganz oder teilweise demjenigen zukommen zu lassen, 
welcher die Beerdigung besorgt oder zur Ermöglichung dieser 
ein Sterbegeld gezahlt hat. Allein dem steht entgegen, dass 
gemäss S. 65 der Begründung der Novelle der $ 25 das Ver- 
hältnis zwischen den verschiedenen Arten der öffentlich recht- 
lichen Fürsorge dahin regelt, dass die Unterstützung der Kranken- 
kassen, Gemeinden und Armenverbände nur eine subsidiäre 
sein, während endgültig die Unfallentschädigung gewährt wer-
	        
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