Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 4221 — 
hört auch das gemeine Privatfürstenrecht, d. h. das gemeinsame 
Sonderfamilienrecht des hohen . Adels: 
Erst in der neuesten Zeit hat es wieder das Interesse wei- 
ter. Kreise in Anspruch genommen, was nicht nur auf die jüngsten 
Ereignisse wie z. B. den lippischen Thronfolgestreit zurückzu- 
führen ist, sondern auch den bedeutenden Untersuchungen ver- 
dankt werden muss, welche moderne Gelehrte wie LABAND, REHM, 
v. SCHULZE, STOERK u. a. diesem Rechtsgebiet haben angedeihen 
lassen. 
Da mag es denn vielleicht nicht unangebracht sein, auf ein 
Institut des Privatfürstenrechts aufmerksam zu machen, das in 
früheren Zeiten: vielfach der Gegenstand heftiger Streitigkeiten 
unter den Rechtsgelehrten war, jetzt aber als Aschenbrödel bei- 
seite steht und mir doch einer Untersuchung wert zu sein scheint, 
— es ist die Ehe zur linken Hand. 
Bereits früher habe ich ihre rechtsgeschichtlichen 
Grundlagen! zu ergründen gesucht. Im folgenden werde 
ich ihr Wesen nach heutigem deutschen Recht einer einge- 
henden Kritik unterwerfen. 
HI. Zulässigkeit der Ehe zurlinken Hand nach 
gemeinem Privatfürstenrecht. 
1. Begriff der Ehe zur linken Hand. 
Die Ehe zur linken Hand oder morganatische Heirat ist 
eine Ehe, die zwar in kirchlicher Hinsicht volle Gültigkeit hat, 
in rechtlicher Beziehung aber gewisser Wirkungen entbehrt, 
welche sonst rechtlich gleiche Ehen erzeugen. Dadurch tritt sie 
als Missheirat oder ungleiche Ehe in hellen Gegensatz zu der 
ebenbürtigen oder standesgleichen Ehe. Diese rechtliche Un- 
gleichheit, die auf der Standesverschiedenheit der Ehegatten be- 
ı 8. meine Dissertation: Ueber die rechtsgeschichtlichen Grundlagen 
der Ehe zur linken Hand, Greifswald 1905.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.