Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Ehe mit einer Person geringeren Standes schreiten will, aber 
die strengen und harten Folgen einer Missheirat durch Bestim- 
mungen über Stand, Rang und Morgengabe der künftigen Ge- 
mahlin bezw. der zukünftigen Deszendenz im morganatischen 
Ehevertrage zu mildern wünscht. Diese Eheform verdient schon 
deshalb einen Vorzug ver der gewöhnlichen Missheirat, als ihre 
Folgen genau vertraglich festgestellt. sind und damit einer künf- 
tigen Ungewissheit oder Unklarheit über die familien- und ver- 
mögensrechtlichen Verhältnisse von Frau und Kindern vorge- 
beugt ist. Ja diese Klarheit des Rechtszustandes in dieser Ehe 
gehört zu den Hauptgründen ihrer Beliebtheit, da, für den Fall 
des Ablebens des morganatisch Vermählten, Witwe und Kinder 
unter dem ihnen im Vertrage beigelegten Namen ohne irgend 
welchen Zusammenhang mit der hochadligen Familie fortleben 
und durch die genau fixierte Abfindungssumme versorgt sind, 
so dass die Agnaten weitere vermögens- "oder familienrechtliche 
Ansprüche nicht zu befürchten haben. Dies war schon im lon- 
gobardischen Recht der Fall!. 
Doch es sind noch weitere Möglichkeiten ins Auge zu fas- 
sen. Ebenso häufig geschieht es, dass nachgeborene Fürsten vor- 
ziehen, auf morganatischem Fusse zu leben, da entweder ihre 
Mittel zum standesmässigen Unterhalt für Gemahlin und Kinder 
nicht hinreichend sind, oder das Land so wie so schon mehr als 
wünschenswert mit Wittum und Deputaten oder Apanagen be- 
lastet ist. Diesfalls liegt es dem Erstgeborenen ob, .eine eben- 
bürtige Ehe einzugehen, um rechtmässige Erben zu gewinnen. 
Zuweilen werden die jüngeren Söhne ausdrücklich aufgefor- 
dert, unter gewissen Umständen sich nur morganatisch zu ver- 
mählen ?, Diese Dispositionen gehören keineswegs zu jenen Ver- 
fügungen, welche, wie etwa Anordnungen überhaupt niemals zu 
  
  
1 8. meine oben genannte Schrift S. 23—27. 
. * Einen Beweis dafür liefert das Testament des Herzogs Adolf Frie- 
drich I, von Mecklenburg-Schwerin s. meine Schrift S. 88.
	        
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