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stenrechtlichen Institut eigentümlich sind und sie dadurch we-
sentlich von den bürgerlichen Ehen unterscheiden.
Soll die Ehe zur linken Hand die hausgesetzlichen Wir-
kungen haben, so muss nach den meisten Hausgesetzen die förm-
liche Einwilligung des Familienoberhauptes hinzutreten, deren
Fehlen die Ehe zwar nicht ihrer bürgerlichen Wirkungen ohne
besondere, dahingehende hausgesetzliche Bestimmung beraubt,
jedenfalls aber Rechtsnachteile im Gefolge hat. Bei landesherr-
lichen Häusern ist die Einwilligung des souveränen Familien-
hauptes schon deshalb erforderlich, weil niemand anderes die
Standes- und Titularverhältnisse der morganatischen Gemaßlin
und ihrer Kinder bestimmen kann.
Im einzelnen sind die Rechtsnachteile verschiedener Natur.
So verfügte z. B. das bayrische Familiengesetz von 1808 Art. 14,
sowie das Familiengesetz von 1816 Art. 13 und in Ueberein-
stimmung mit ihnen das’auf Grund der bayrischen Verfassungs-
urkunde vom 26. Mai 1818 Tit. 28 8 ergangene königlich bayrische
Familienstatut vom 5. August 1819 Tit. 2 $3: „Unterbleibt diese
förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene Ehe... . in Bezug
auf den Stand... keine rechtliche Wirkung. Ebensowenig kön-
nen daraus auf Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer, Witthum,
selbst auf die nach älterem Herkommen und Familienverträgen
zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken Hand, An-
sprüche gemacht werden“.
Das kgl. sächsische Hausgesetz vom 30. Dezember 1837
droht sogar völlige Nichtigkeit solcher Ehen im Abschnitt 3 $ 9
an: „Ohne die förmliche .... Einwilligung des Königs ist die
Ehe eines Prinzen vom königlichen Hause ungiltig und deren
Nachkommenschaft nicht successionsfähig“.
Manche Hausgesetze erwähnen noch die Eheverträge beson-
ders und erklären sie ohne Bestätigung des Souveräns für un-
wirksam, wie z. B. das Sachsen-Koburg - Gothaische Hausgesetz
vom 1. März 1855 8 95: „Eheverträge, welche von Prinzen