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und Prinzessinnen des herzoglichen Hauses abgeschlossen werden,
erlangen erst durch die Zustimmung der Herzogs rechtliche
Gültigkeit“ 1.
Wann die landesfürstliche Einwilligung zu Ehen überhaupt
und zu morganatischen Ehen insbesondere zu versagen sei, ist
ebenfalls in vielen Hausgesetzen erörtert. Unter anderm? be-
stimmt ‘die jüngste hausgesetzliche Kodifikation in Deutschland,
das oldenburgische Hausgesetz vom 1. September 1872, das auf
Grund des revidierten Staatsgrundgesetzes vom 22. November
1852 Art. 29.8 1 erging, im Art. 8: „Die Prinzen und Prin-
zessinnen des landesherrlichen Hauses können sich nicht anders
als mit... Einwilligung des Landesherrn in seiner Eigenschaft
als Familienoberhaupt vermählen. Diese Einwilligung darf bei
ebenbürtigen Ehen nicht ohne besondere Gründe ver-
sagt werden“. Aus dieser Zusicherung, dass die Einwilligung
bei ebenbürtigen Ehen nicht ohne besonderen Grund versagt
werden soll, ergibt sich, dass sie bei beabsichtigter morgana-
tischer Ehe ohne die geringste Angabe irgend eines Grundes ver-
weigert werden könne, sodass damit in Häusern, welche den Ehe-
konsens als wesentliches Formerfordernis verlangen, die Ein-
gehung einer Ehe zur linken Hand nach freiem, willkürlichen
Ermessen des Familienoberhauptes vereitelt werden kann.
Trotzdem sind auch dem Familienoberhaupt gewisse Schran-
ken gesetzt, innerhalb deren seine Einwilligung nur von Bedeutung
sein kann. Darüber: hinaus ist sie ohne rechtliche Wirkung.
Dieser Gedanke findet sich im königlich sächsischen Hausgesetz
vom 30. Dezember 1837 Abschnitt 3 & 10 ausgesprochen:
„Schliesst ein Prinz des königl. Hauses eine nicht ebenbür-
tige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der König ein-
willigt, keine rechtliche Wirkung auf Stand, Titel und Wap-
ı Ebenso Württembergisches Hausgesetz vom 8. Juni 1828 Art. 20.
% Ebenso Hannoversches Hausgesetz vom 19. November 1836 $ 87, oder
Sachsen-Koburg-Gothaisches Hausgesetz vom 1. Mürz 1855 Abschnitt 7 Art, 98