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pen, Erbfolge in der Regierung... .“.
Die Einwilligung des Familienoberhauptes kann, falls die
Einwilligung des Vaters ausgeblieben ist, als „obrigkeitliche Er-
gänzung des fehlenden väterlichen Konsenses“ ? angesehen und
dem Vater die fernere Berechtigung zur Anfechtung der Ehe ab-
erkannt werden. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass die
Familiengewalt des regierenden Herrn in dem betreffenden Hause
auch wirklich als Oberaufsichtsinstanz anerkannt ist, was in. der
Tat in fast allen Häusern die Regel bildet. Besteht eine solche
dagegen nicht, so sind die gewöhnlichen Vorschriften des bürger-
lichen Rechts über des Erfordernis der väterlichen Einwilligung
zu befolgen. \Vährend aber das Fehlen letzterer stets ein auf-
schiebendes Ehehindernis ist, so kann der Konsens des Familien-
oberhauptes nur da als notwendig erachtet werden, wo er durch
Landes- oder Hausgesetze oder ein entschiedenes Herkommen aus-
drücklich zum Formerfordernis einer Eheschliessung erhoben ist
und auch diesfalls nur für die Familienmitglieder, da der Lan-
desherr selbst eines Ehekonsenses nicht bedarf.
Nur das hannoversche Hausgesetz vom 19. November 1836
konstatiert gewisse Verpflichtungen des Königs selbst, die des-
halb besonders interessant sind, weil sie einzig in ihrer Art da-
‚stehen. Dort heisst es nämlich im Kap. 3 8 9: „Wenn der
König eine ungleiche Ehe einzugehen beschliessen sollte, so wird
er solche für morganatisch in einer doppelt auszuferti-
genden Urkunde erklären“. Hier ist also die Ehe zur linken
Hand die einzig mögliche Form, in welcher der König eine. un-
ebenbürtige Ehe schliessen kann.
ı ZOEPFL, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts mit beson-
derer Rücksicht auf das allgemeine Staatsrecht und auf die neuesten Zeit-
verhältnisse. Leipzig u. Heidelberg 1863 T. 1 S. 601.
Dem im. Text erörterten Fall äbnelt der Tatbestand des & 1308 BGB,.,
der gleichfalls ein Surrogat für die fehlende väterliche Einwilligung schafft,
allerdings nur bei grundloser Verweigerung.