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schon GUNDLING!, WOLFART®? und STRUVE®. Von neueren
Schriftstellern gehören "hierher: BRUNNER“, GENGLER°®, HELD®,
KLÜBER’, SCHMIDT® und ZOEPFL°.
In allerjüngster Zeit hat RenuMm!? die Mosersche Auffassung
vertreten. Doch kann er dafür keinen andern Beweis erbringen,
als den, dass in ausserdeutschen Fürstenhäusern ohne
Ebenbürtigkeitsprinzip solche Ehen zugelassen seien.
Dieser Meinung hat sich auch KLEIN in seiner Dissertation?!,
wenn auch ohne folgerichtige Durchführung, angeschlossen. Denn
es ist inkonsequent, dass er, der sich sonst auf die Autonomie des
Adels beruft, nicht zulassen will, dass einer standesgleichen Ehe
später ein morganatischer Vertrag mit Zustimmung aller In-
teressenten beigefügt werde, während er bei Eingehung einer
standesgleichen Ehe eine gleichzeitig verabredete beschrän-
kende Klausel für gültig hält. In dem einen Fall setzt er also
eine Missheirat als notwendig voraus und weist die autonomische
Freiheit bei Standesgleichheit zurück, in dem andern aber stützt
er sich wieder auf dieselbe Autonomie, um das Gegenteil zu
beweisen !2.
! Dissertatio an nobilitet venter? Halis 1715, cap. 8, 8 27.
? Tractatio juridica de matrimonio ad morganaticam ejusque speciebus,
Hanov. 1736 sect. III p. 23 sqgq.
3 Jurisprudentia heroica, herausg. von HELLFELD Jena 1743, pars II
p. 126.
* Art. „Morganatische Ehe“ in v. HoLTZENDORFFs Rechtslexikon, Leip-
zig 1881 Bd. 2 S. 805.
5 Das deutsche Privatrecht in seinen Grundzügen, Erlangen 1876, S. 508.
° Art. „Misheirath* in WELCKERBs Steatslexikon, Leipzig 1864 Bd. 10
S. 93.
? Akten des Wiener Kongresses, Erlangen 1818 Bd. 8 S. 176.
8 Das preussische Familienrecht nach dem allgemeinen Landrechte, Leip-
zig 1843 S. 422.
v»A.a.0.T.1S. 638.
10 Modernes Fürstenrecht, München 1904 S. 220.
1! Beiträge zur Lehre von der morganatischen Ehe, Erlangen 1897 S. 16.
29.8. 19.