Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

teilen sich wieder die Wege.. HoRN! behauptete, dass die stan- 
desgleiche Gattin nicht. für sich selbst, wohl aber für ihre zu- 
künftigen Kinder Standesungleichheit im Vertrage ausmachen 
könnte, während EICHHORN® nach! der entgegengesetzten Rich- 
tung hin argumentierte, dass die Entsagung der Mutter bei einer 
gesetzlich gleichen Ehe den. Kindern, wenigstens ohne. landes- 
herrliche Bestätigung, nicht nachteilig werden könne. 
Angesichts dieses Widerstreites der Meinungen kann allein 
die genaue Berücksichtigung des Werdeganges sowie der histo- 
rischen. Quellen unseres Instituts einen sicheren ‚Anhalt geben 
und vor einem: Trugschlusse bewahren... Die: lombardische Ehe- 
form, die in eingehendster Weise in den Libri Feudorum ge- 
schildert wurde, kannte jedenfalls das Erfordernis der Standes- 
ungleichheit ‘der Ehegatten nicht; zu weit geht daher 2. B. Pür- 
TER®, wenn er dieses aus Begriff. und Wesen der morganatischen 
Ehe an sich abstrahieren will. : Vielmehr. trat dieses Erfordernis 
als wesentliches Merkmal erst in Deutschland auf Grund eines 
Gewohnheitsrechts hinzu, nl 
Wie alle andern gewohnheitsrechtlichen Bildungen geschah 
auch diese Umgestaltung nicht durch einen einzigen Akt, - son- 
dern .nur langsam und allmählich im Wege einer dauernden, 
gleichförrigen Uebung, die auf Grund einer Rechtsüberzeugung, 
nicht 'bloss kraft einer -allgemeinen Sitte ‘vor sich ging. Nicht 
ein einziges Beispiel liesse sich in- Deutschland für eine entge- 
genstehende Gewohnheit anführen, weshalb. v. N IEBRLSCHÜTZ* 
auch zugeben muss:. „id quod. summum ‚est, in numero- exem- 
plorum, quae a ‚medio aevo usque ad nostram aetatem exstent, 
ne ullum quidem invenitur, ex quo non dilucide matrimonia ad 
ı Jurisprudentia feudalis, Viteb. 1741, c. 6 $ 4 pag. 150. 
* Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluss des Lehenrechts, 
Göttingen 1845, S. 709. 
®A. a. O. S. 362... 
*]. c. pag. 30.
	        
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