teilen sich wieder die Wege.. HoRN! behauptete, dass die stan-
desgleiche Gattin nicht. für sich selbst, wohl aber für ihre zu-
künftigen Kinder Standesungleichheit im Vertrage ausmachen
könnte, während EICHHORN® nach! der entgegengesetzten Rich-
tung hin argumentierte, dass die Entsagung der Mutter bei einer
gesetzlich gleichen Ehe den. Kindern, wenigstens ohne. landes-
herrliche Bestätigung, nicht nachteilig werden könne.
Angesichts dieses Widerstreites der Meinungen kann allein
die genaue Berücksichtigung des Werdeganges sowie der histo-
rischen. Quellen unseres Instituts einen sicheren ‚Anhalt geben
und vor einem: Trugschlusse bewahren... Die: lombardische Ehe-
form, die in eingehendster Weise in den Libri Feudorum ge-
schildert wurde, kannte jedenfalls das Erfordernis der Standes-
ungleichheit ‘der Ehegatten nicht; zu weit geht daher 2. B. Pür-
TER®, wenn er dieses aus Begriff. und Wesen der morganatischen
Ehe an sich abstrahieren will. : Vielmehr. trat dieses Erfordernis
als wesentliches Merkmal erst in Deutschland auf Grund eines
Gewohnheitsrechts hinzu, nl
Wie alle andern gewohnheitsrechtlichen Bildungen geschah
auch diese Umgestaltung nicht durch einen einzigen Akt, - son-
dern .nur langsam und allmählich im Wege einer dauernden,
gleichförrigen Uebung, die auf Grund einer Rechtsüberzeugung,
nicht 'bloss kraft einer -allgemeinen Sitte ‘vor sich ging. Nicht
ein einziges Beispiel liesse sich in- Deutschland für eine entge-
genstehende Gewohnheit anführen, weshalb. v. N IEBRLSCHÜTZ*
auch zugeben muss:. „id quod. summum ‚est, in numero- exem-
plorum, quae a ‚medio aevo usque ad nostram aetatem exstent,
ne ullum quidem invenitur, ex quo non dilucide matrimonia ad
ı Jurisprudentia feudalis, Viteb. 1741, c. 6 $ 4 pag. 150.
* Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluss des Lehenrechts,
Göttingen 1845, S. 709.
®A. a. O. S. 362...
*]. c. pag. 30.