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Innern, Freiherr von MANTEUFFEL, hierauf erklärte, die Regierung
werde in dieser Beziehung Vorlagen machen, zog der Pole ver-
trauensvoll seinen Antrag zurück und schuf dadurch eine Situa-
tion, die bei der Unbestimmtheit der von ihm gegebenen Anre-
gung das Polentum berechtigte, auf das weitestgehende Entgegen-
kommen der Regierung wie auf ein gegebenes Versprechen zu
hoffen. In der Sitzung der 2. Kammer vom 2. Oktober 1849
äusserte sich dann MANTEUFFEL näher über seine Absichten, indem
er ausführte *°: „Die Nationalität will die preussische Regierung
den polnischen Untertanen in keiner Weise entziehen. Wie sie
es in dieser Beziehung meint, das ergibt der Paragraph, der in
den Entwurf der Reichsverfassung aufgenommen ist“. Nachdem
der Minister hierauf den $ 186 des Entwurfs der Verfassung des
Dreikönigsbundes verlesen hatte, schloss er: „Das soll gewährt
werden, das wird gewährt werden, ein Mehreres nicht.“ In der-
selben Sitzung lehnte die 2. Kammer einen Antrag des Abge-
ordneten JANISZEWSKI ab, der dieselben Forderungen wie der An-
trag von PILAskI in der 1. Kammer enthielt. Gegen Ende des
Jahres wurden die. Verhandlungen über die Rechtsstellung der
Provinz Posen im Landtage nochmals aufgenommen. Manteuffel
überreichte am 17. Dezember 1849 zufolge königlicher Ermäch-
tigung der 2. Kammer eine Denkschrift des Staatsministeriums
über die Regulierung der Verhältnisse des Grossherzogtums Posen,
in der es hiess**: „Der polnischen Nationalität wird durch die
Inkorporation (des jenseits der Demarkationslinie liegenden Teiles.
der Provinz Posen in den Deutschen Bund) keineswegs zu nahe
getreten, vielmehr erhält dieselbe einen verstärkten Rechtsschutz
in dem $ 186 des Verfassungsentwurfs vom 26. Mai c. ......
In der Ausführung dieser Bestimmung, in dem durch Art. 104
der preussischen Verfassung anerkannten Grundsatze der Selbst-
—— 20 ob aan 0m
“ Sten. Ber. II. Kammer. 1849. Bd. 1. S. 498.
“ Sten, Ber. II. Kammer. 1849. Bd. 4. S. 1824,
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