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wenn sie zu. einem christlichen Herrscherhause gehört, dessen
Territorium mit den andern Gliedern der Völkerrechtsgemein-
schaft in gleichberechtigtem völkerrechtlichen Verkehre steht.
Da aber jedes einzelne hochadlige Haus besondere Bestim-
mungen über die Ebenbürtigkeit treffen kann, so gelten jene Re-
geln nur subsidiär, und in erster Linie ist zu untersuchen, ob
nicht autonomische oder observanzmässige Grundsätze der be-
treffenden Familie in Betracht kommen. Denn die „Ebenbürtig-
keitsfrage ist spezielle Hausangelegenheit jedes Fürstenhauses“ !.
Nichts steht also im Wege, dass ein hochadliges Geschlecht
sich zu einer milderen Auffassung bekennt. Eine solche kenn-
zeichnet z. B. den vom Kaiser bestätigten Hausvertrag? der
Reichsfreiherren, späteren Reichsgrafen und Fürsten von und zu
der Leyen von 1661: „Soviel diejenigen Stammsagnaten anlanget,
welche sich in Heurathen. übel vorsehen, und an keine von.al-
ten adelichen oder Herren-Standes Personen vermählen, ..
wollen wir...., dass die Kinder, welche aus solcher Ehe ge-
bohren werden, zu keiner Erbgerechtigkeit oder Succession zu-
gelassen .... werden sollen“. Diese autonomische Feststellung
des Ebenbürtigkeitsbegrifis ist, trotz ihrer Abweichung von dem
gemeinen Rechte, für die Leyenschen Familienmitglieder allein
massgebend und würde als Hinderungsgrund im Wege stehen,
wollte ein Fürst von der Leyen mit einer Dame aus niederem
alten Adel eine morganatische Ehe eingehen, da ja in diesem
Hausgesetz der niedere alte Adel ausdrücklich als ebenbürtig
anerkannt wird.
i v, SCHULZE-GÄVERNITZ, Das deutsche Fürstenrecht in v. HOLTZEN-
DORFF8 Eincyklopädie der Rechtswissenschaft, Leipzig 189% Teil 1 S. 2366,
? Abgedruckt bei POTTER a, a. O. S. 205—207.