Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— M — 
II. Wirkungen der Ehezur linken Handnach 
gemeinem Privatfürstenrecht. 
1. Tendenz und Wesen des morganatischen 
Vertrages. 
Die rechtlichen Wirkungen der Ehe zur linken Hand be- 
ruhen in erster Linie auf der Standesungleichheit der Ehegatten 
und erst in zweiter Reihe auf dem Ehevertrage, jedoch so, dass 
beide Momente die wesentlichen Merkmale des Rechtsinstituts 
ausmachen. Sind also die beiden Erfordernisse in Bezug auf 
die Wesentlichkeit ihres Daseins einander koordiniert, so besteht 
doch andererseits eine gewisse Subordination zwischen beiden, 
indem der Ehevertrag insofern von der Unebenbürtigkeit abhän- 
gig ist, als er nur die gesetzlichen Folgen einer Missheirat fixie- 
ren darf, ohne sie härter oder milder gestalten zu können. 
Werden also, wie es bei der Ehe zur linken Hand zuweilen ! 
nachträglich durch einen zweiten Ehevertrag geschieht, solche 
Rechte eingeräumt, welche nur ebenbürtigen Nachkommen zu- 
stehen, so tritt dadurch mit Begriffsnotwendigkeit die Besei- 
tigung des morganatischen Charakters und die Paralysierung sei- 
ner Wirkungen ein. Denn ein derartiges Zugeständnis tilgt- die 
Missheiratseigenschaft der ungleichen Ehe und drückt ihr trotz 
Standesungleichheit der Ehegatten den Stempel einer ebenbür- 
tigen Ehe auf. Ist aber einmal der Boden der Missheirat ver- 
lassen, so ist das Wesen der Ehe zur linken Hand zerstört. 
Damit ist auch gleichzeitig der gesetzlich zulässige Umfang 
des Vertragsinhalts bestimmt, denn der Vertrag kann sich nur 
innerhalb eben jener selben Grenzen bewegen, welche auch für 
den Rechtsbegriff der Missheirat gezogen sind. Mit scheinbarer 
Berechtigung könnte deshalb jemand einwenden: Weshalb ist ein 
Vertrag von nöten, wenn die Folgen der Missheirat auch schon 
ıS. den Ehevertrag des Fürsten von Hohenzollern-Hechingen in meiner 
oben genannten Schrift 8. 87. 
29*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.