Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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das gräflich Leiningensche Hausgesetz ! von 1614: „Auf dass 
auch schliesslichen der löbliche uralte Stamm Westerburg in sei- 
nem Aufnehmen, Elır und Reputation, desto mehr verbleibe; so 
haben Wir, Graf Ludewig, Reinhard und Christoph, Vettern und 
Gebrüdere, Uns freund- und einhelliglich dahin verglichen, vor 
Uns, Unsere Stammserben und Nachkommen, dass keiner 
sich mit geringern Stands-Personen vermählen oder 
verheurathen soll: bey Verliehrung aller seiner Erb- 
schafft, Land und Leut“. 
Diese harten Folgen ungleicher Ehen sind jedoch eine sel- 
tene Ausnahme; das beweist die grosse Anzahl von Missheiraten 
des hohen Adels, der bei einer Verallgemeinerung dieser Grund- 
sätze schwerlich sich ihre? bedient haben würde. 
b. Die morganatische Gemahlin. 
Die zur linken Hand angetraute Gattin verbleibt in dem 
Stande, dem sie vor Eingehung der Ehe angehörte, doch kann 
ihr durch landesherrliche Bewilligung ein höherer Titel zugebil- 
ligt werden. So wurde z. B. die Gräfin von Harrach, die Ge- 
mahlin König Friedrich Wilhelms III. von Preussen, durch kö- 
nigliches Dekret zu einer Fürstin von Liegnitz erhoben. Trotz- 
dem es also heute den Landesherren unbenommen ist, ihre ei- 
genen Gemahlinnen zur linken Hand oder die der Standesherren 
mit fürstlichen Titeln auszuzeichnen, so können sie doch niemals 
den hochadligen Geburtsstand verleihen, weil dieser seit der Auf- 
lösung des alten Deutschen Reiches historisch konsolidiert ? 
ist, so dass er nur durch eheliche Geburt aus ebenbürtiger Ehe 
oder höchstens durch die Thhronbesteigung in einem souveränen 
Staate erworben werden kann. Zuweilen wird der Gattin ein 
Name beigelegt, der ihrem Geburtsnamen gegenüber keine Rang- 
ı Moser a. a, O. T. II S. 102. Aehnlich das Gräflich Waldecksche 
Hausgesetz von 1687, das bei PüTTER a. a. O. S. 211 wiedergegeben ist. 
: S. meine Schrift $. 45,
	        
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