Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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erhöhung bedeutet. So wurde der Fräulein von Lüzau, der Ge- 
mahlin des Fürsten von Hohenzollern-Hechingen !, bloss der Ti- 
tel Frau von: Homberg gestattet. Ja es ist sogar zulässig, eine 
Standeserhöhung im Vertrage ausdrücklich auszuschliessen, wie 
es bei der Ehe des Fürsten von Anhalt-Dessau ! geschah. Wenn 
auch heute eine eigentliche Standeserhöhung nicht mehr 
möglich ist, da der hole Adel der einzig wirkliche Stand mit 
Standesvorrechten ist, so kann doch im Vertrage ausgemacht 
werden, dass eine Verleihung höherer Titel als der ausdrücklich 
zuerkannte unterbleiben solle. 
In manchen älteren Urkunden, die durch strenge Termino- 
logie bemerkenswert sind, wird den unebenbürtigen Ehefrauen 
nicht einmal die Bezeichnung „Gemahlin“ zugebilligt, vielmehr 
ein Unterschied. gemacht zwischen der ebenbürtigen Gemahlin 
und der unebenbürtigen „Geheiratheten“ oder „Eheconsortin‘“, 
wie dies in einem kaiserlichen Iteskript ? vom 1. März 1726 an 
den Fürsten Lebrecht von Anhalt-Hoym geschah. 
Vielfach kommt es vor, dass der Vertrag über den Titel 
der Gattin schweigt, wie z. B. bei der anhaltischen Ehe, indem 
dort nur gesagt wurde, dass das Fräulein von Krosigk in ihrem 
alten adeligen Stande verbleiben solle. In einem solchen Falle 
behält die morganatische Gemahlin ihren bisherigen Namen; 
doch ist es nicht ausgeschlossen, dass ihr noch später ein höherer 
Titel verliehen wird, soweit dies, ohne die Rechte Dritter zu 
schmälern, geschehen kann. Wird der Gattin ein Name aus- 
drücklich beigelegt, so ist es üblich, gleichzeitig das dazu gehörige 
Wappen zu bezeichnen, das sie fortan führen soll. 
Neben diesen persönlichen Rechten gewährt ihr die Ehe zur 
linken Hand auch noch vermögensrechtliche Ansprüche; für diese 
wie für jene bleibt insofern das bürgerliche Recht massgebend, 
als die Ehefrau in ihren Forderungen nicht über das von der 
ı S. das Nähere in meiner Schrift S. 37 bezw. 36. 
? Abgedruckt bei PorrFRr a. a. O0. S. 378, 379.
	        
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