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regierung der Gemeinden werden aber zugleich die den Polen
im Jahre 1848 gemachten Zusicherungen, soweit sie nicht auf
politische Trennung gerichtet sind, die vollständigste Erfüllung,
wird die polnische Nationalität den weitesten Raum der Entwick-
lung finden“. Wenn dann am nächstfolgenden Tage, dem 18. De-
zember 1849, in der 2. Kammer über einen Antrag OSTERRATH
verbandelt wurde“, der den vielzitierten $ 186 des Entwurfs der
Dreikönigsbunds-Verfassung als integrierenden Bestandteil der
preussischen Verfassung aufgenommen sehen wollte, so lag darin
keine sachliche Abweichung vom Standpunkte der Regierung,
sondern nur der Ausdruck des Bestrebens, „den nichtdeutsch
redenden Volks;stämmen des preussischen Staates ihre volkstüm-
liche Entwickelung durch Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so-
weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterricht,
der inneren Verwaltung und der Rechtspflege“ auch für den
Fall zu gewährleisten, dass die von Preussen angestrebte Reichs-
verfassung nicht zustande kommen sollte. Und so war es von
fandamentaler Bedeutung für die Zukunft des preussischen Spra-
chenrechtes, dass die 2. Kammer den Antrag ÖSTERRATH mit über-
wältigender Majorität ablehnte. Die Kommission des Hauses,
welche die Vorberatung des Antrages vorgenommen hatte und
nun seine Verwerfung empfahl, stellte sich dabei in ihrem schrift-
lichen Bericht prinzipiell auf den entgegengesetzten Standpunkt
wie die Regierung, indem sie die Ansicht vertrat, dass der preus-
sische Staat im Interesse seiner Einheit es nicht als seine Pflicht
ansehen könne, den verschiedenen, auf seinem Boden vorhandenen
Stämmen ihre volkstümliche Entwicklung, und namentlich auch
die Gleichberechtigung ihrer Sprachen ausdrücklich zu gewähr-
leisten. Und das Gewicht dieser Worte wurde auch keineswegs
durch die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters der
Kommission abgeschwächt *. Denn wenn derselbe sagte, Preussen
% Sten. Ber. II. Kammer. Bd. 3. S. 1768 ff.
4 Anderer Meinung ist PaaLzow a. a. O. S. 26.