Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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regierung der Gemeinden werden aber zugleich die den Polen 
im Jahre 1848 gemachten Zusicherungen, soweit sie nicht auf 
politische Trennung gerichtet sind, die vollständigste Erfüllung, 
wird die polnische Nationalität den weitesten Raum der Entwick- 
lung finden“. Wenn dann am nächstfolgenden Tage, dem 18. De- 
zember 1849, in der 2. Kammer über einen Antrag OSTERRATH 
verbandelt wurde“, der den vielzitierten $ 186 des Entwurfs der 
Dreikönigsbunds-Verfassung als integrierenden Bestandteil der 
preussischen Verfassung aufgenommen sehen wollte, so lag darin 
keine sachliche Abweichung vom Standpunkte der Regierung, 
sondern nur der Ausdruck des Bestrebens, „den nichtdeutsch 
redenden Volks;stämmen des preussischen Staates ihre volkstüm- 
liche Entwickelung durch Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so- 
weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterricht, 
der inneren Verwaltung und der Rechtspflege“ auch für den 
Fall zu gewährleisten, dass die von Preussen angestrebte Reichs- 
verfassung nicht zustande kommen sollte. Und so war es von 
fandamentaler Bedeutung für die Zukunft des preussischen Spra- 
chenrechtes, dass die 2. Kammer den Antrag ÖSTERRATH mit über- 
wältigender Majorität ablehnte. Die Kommission des Hauses, 
welche die Vorberatung des Antrages vorgenommen hatte und 
nun seine Verwerfung empfahl, stellte sich dabei in ihrem schrift- 
lichen Bericht prinzipiell auf den entgegengesetzten Standpunkt 
wie die Regierung, indem sie die Ansicht vertrat, dass der preus- 
sische Staat im Interesse seiner Einheit es nicht als seine Pflicht 
ansehen könne, den verschiedenen, auf seinem Boden vorhandenen 
Stämmen ihre volkstümliche Entwicklung, und namentlich auch 
die Gleichberechtigung ihrer Sprachen ausdrücklich zu gewähr- 
leisten. Und das Gewicht dieser Worte wurde auch keineswegs 
durch die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters der 
Kommission abgeschwächt *. Denn wenn derselbe sagte, Preussen 
% Sten. Ber. II. Kammer. Bd. 3. S. 1768 ff. 
4 Anderer Meinung ist PaaLzow a. a. O. S. 26. 
 
	        
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