Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 450 — 
Aber noch andere Bestimmungen sind möglich. Die Morgengabe 
kann in blossem Zinsengenuss bestehen, indem der Gattin eine 
jährliche Leibrente zugesichert wird. Da sie denselben Zweck 
verfolgt, wie das bei standesgleichen Ehen übliche Wittum, so 
wird sie oft mit diesem selbst identifiziert, wie das in der Ur- 
kunde König Friedrich Wilhelms III.! der Fall war. 
Das Eigentum an der Morgengabe kann entweder gleich- 
zeitig mit der Hingabe oder erst beim Ableben des Gatten auf 
die Frau übergehen. In beiden Fällen steht der Frau das Recht 
zu, von Todeswegen frei über sie zu verfügen, insbesondere ihren 
Blutsfreunden oder Kindern ein Erbrecht an ihr zuzusichern. 
Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben der Morgengabe 
noch weitere Geschenke oder Zuwendungen im morganatischen 
Vertrage selbst oder in einer besonderen Urkunde versprochen 
werden. Friedrich Wilhelm III. räumte z. B. der Gräfin von 
Harrach das Recht auf jährliches Nadelgeld ein. Dies pflegt 
ein kleinerer Geldbetrag zu sein, der sofort in das Eigentum 
der Frau übergeht und zur Bestreitung nützlicher Aufwendungen 
kleineren Umfanges dient. 
Welche Rechtsstellung dem etwaig eingebrachten Gute der 
Frau zuzuweisen, und ob es ganz oder teilweise als Vorbehalts- 
gut zu betrachten ist, bestimmt sich nach den im Vertrage ge- 
troffenen Abreden, eventuell nach dem Herkonmnen oder dem 
bürgerlichen Rechte. 
In erbrechtlicher Beziehung kann der Gattin zur linken 
Hand niemals ein Erbrecht an den Lehengütern des Mannes 
oder jenen allodialen Besitzungen zustehen, welche mit Stamm- 
guts- oder Fideikommissqualität zu gunsten von Erbanwärtern 
belegt sind. Der Grund hierfür liegt in der erbrechtlichen Ge- 
bundenheit dieser Liegenschaften. 
Aber auch an dem freien allodialen Vermögen ihres Mannes 
ı S, meine Schrift S. 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.