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Aber noch andere Bestimmungen sind möglich. Die Morgengabe
kann in blossem Zinsengenuss bestehen, indem der Gattin eine
jährliche Leibrente zugesichert wird. Da sie denselben Zweck
verfolgt, wie das bei standesgleichen Ehen übliche Wittum, so
wird sie oft mit diesem selbst identifiziert, wie das in der Ur-
kunde König Friedrich Wilhelms III.! der Fall war.
Das Eigentum an der Morgengabe kann entweder gleich-
zeitig mit der Hingabe oder erst beim Ableben des Gatten auf
die Frau übergehen. In beiden Fällen steht der Frau das Recht
zu, von Todeswegen frei über sie zu verfügen, insbesondere ihren
Blutsfreunden oder Kindern ein Erbrecht an ihr zuzusichern.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben der Morgengabe
noch weitere Geschenke oder Zuwendungen im morganatischen
Vertrage selbst oder in einer besonderen Urkunde versprochen
werden. Friedrich Wilhelm III. räumte z. B. der Gräfin von
Harrach das Recht auf jährliches Nadelgeld ein. Dies pflegt
ein kleinerer Geldbetrag zu sein, der sofort in das Eigentum
der Frau übergeht und zur Bestreitung nützlicher Aufwendungen
kleineren Umfanges dient.
Welche Rechtsstellung dem etwaig eingebrachten Gute der
Frau zuzuweisen, und ob es ganz oder teilweise als Vorbehalts-
gut zu betrachten ist, bestimmt sich nach den im Vertrage ge-
troffenen Abreden, eventuell nach dem Herkonmnen oder dem
bürgerlichen Rechte.
In erbrechtlicher Beziehung kann der Gattin zur linken
Hand niemals ein Erbrecht an den Lehengütern des Mannes
oder jenen allodialen Besitzungen zustehen, welche mit Stamm-
guts- oder Fideikommissqualität zu gunsten von Erbanwärtern
belegt sind. Der Grund hierfür liegt in der erbrechtlichen Ge-
bundenheit dieser Liegenschaften.
Aber auch an dem freien allodialen Vermögen ihres Mannes
ı S, meine Schrift S. 47.