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ist ihr jegliches Intestaterbrecht zu verweigern '. Denn die Grund-
sätze der gewöhnlichen Civilerbfolge können nur da eintreten,
wo das Hindernis der Unebenbürtigkeit nicht entgegensteht. Eine
solche Schranke aber ist hier offenbar gegeben. In ihrer Un-
ebenbürtigkeit ist der Grund dafür zu suchen, dass sie nicht ab
intestato erben kann, denn „sve so dem anderen evenburdig nicht
ne is, de ne mach sin erve nicht nemen“ ?, wozu die Glosse be-
merkt: „Evenburdig is so vil als gleichburdig“*. Da nun die
Gattin zur linken Hand sich dieser Ebenbürtigkeit, welche auf
der Standesgenossenschaft, d. h. auf der Zugehörigkeit zu dem-
selben Geburtsstande beruht, nicht erfreut, so kann sie niemals
eine rechtmässige Erbin sein. Oft wird dieser Erbunfähigkeit
im Vertrage noch besonders gedacht und ausdrücklich bestimmt,
dass die morganatische Gemahlin sich mit der ihr ausgesetzten
Summe für gänzlich abgefunden erachten solle.
Etwas andres wäre es natürlich, wenn ihr Gatte sie testa-
wıentarisch bedenken würde, da die Regeln hierüber unabhängig
von der gesetzlichen Erbfolge sind. Dagegen steht ihr ein In-
testaterbrecht innerhalb ihrer Standessphäre zu, d. h. sowohl
ihren Eltern und Verwandten als auch ihren eigenen Kindern
gegenüber. Hierfür kämen die Vorschriften des BGB. $ 1924 ft.
in Betracht.
c. Die morganatischen Kinder.
Ebenso wie ihrer Mutter der Eintritt in den hochadligen
Stand auf Grund ihrer Unebenbürtigkeit verwehrt ist, so bleiben
auch die morganatischen Kinder stets ausserhalb der Familie
ihres Vaters, zu der sie in keine rechtlichen Beziehungen treten.
Diesen Ausschluss sowohl von dem Geburtsstande als der Fa-
miliengenossenschaft ihres Vaters beleuchtet trefflich eine mor-
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heirath*®.
2 Landrechtsbuch (lib. I) Art. 17 8 1 des Sachsenspiegels.