Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ist ihr jegliches Intestaterbrecht zu verweigern '. Denn die Grund- 
sätze der gewöhnlichen Civilerbfolge können nur da eintreten, 
wo das Hindernis der Unebenbürtigkeit nicht entgegensteht. Eine 
solche Schranke aber ist hier offenbar gegeben. In ihrer Un- 
ebenbürtigkeit ist der Grund dafür zu suchen, dass sie nicht ab 
intestato erben kann, denn „sve so dem anderen evenburdig nicht 
ne is, de ne mach sin erve nicht nemen“ ?, wozu die Glosse be- 
merkt: „Evenburdig is so vil als gleichburdig“*. Da nun die 
Gattin zur linken Hand sich dieser Ebenbürtigkeit, welche auf 
der Standesgenossenschaft, d. h. auf der Zugehörigkeit zu dem- 
selben Geburtsstande beruht, nicht erfreut, so kann sie niemals 
eine rechtmässige Erbin sein. Oft wird dieser Erbunfähigkeit 
im Vertrage noch besonders gedacht und ausdrücklich bestimmt, 
dass die morganatische Gemahlin sich mit der ihr ausgesetzten 
Summe für gänzlich abgefunden erachten solle. 
Etwas andres wäre es natürlich, wenn ihr Gatte sie testa- 
wıentarisch bedenken würde, da die Regeln hierüber unabhängig 
von der gesetzlichen Erbfolge sind. Dagegen steht ihr ein In- 
testaterbrecht innerhalb ihrer Standessphäre zu, d. h. sowohl 
ihren Eltern und Verwandten als auch ihren eigenen Kindern 
gegenüber. Hierfür kämen die Vorschriften des BGB. $ 1924 ft. 
in Betracht. 
c. Die morganatischen Kinder. 
Ebenso wie ihrer Mutter der Eintritt in den hochadligen 
Stand auf Grund ihrer Unebenbürtigkeit verwehrt ist, so bleiben 
auch die morganatischen Kinder stets ausserhalb der Familie 
ihres Vaters, zu der sie in keine rechtlichen Beziehungen treten. 
Diesen Ausschluss sowohl von dem Geburtsstande als der Fa- 
miliengenossenschaft ihres Vaters beleuchtet trefflich eine mor- 
— —— nn 
heirath*®. 
2 Landrechtsbuch (lib. I) Art. 17 8 1 des Sachsenspiegels.
	        
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