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ganatische Urkunde ’ vom Oktober 1592 über die Ehe des „Reichs-
freyherrn Georg von Waldpurg“, aus dem Hause der Reichs-
erbtruchsessen, mit Margarethe Kerler: „... dass nemlich ver-
melte Margaretha und Ihre Kinder, sich weder des Wappens
und Namens der Herren Erbtruchsessen gebrauchen, noch eini-
ger Vetterschafft oder Verwandtnüss... nimmer-
mehr berühmen noch anmassen, ... derowegen alles (= als)
fremde und unbekannte, gegen den Erbtruchsessischen
Stammen und Namen sich, zur Beförderung Ihrer Wohlfahrt,
für unterthänig erkennen und bekennen, auch bey disem
Stammen und Namen Gnad zu verdienen, sich zum äussersten
befleissen sollen“.
Vielmehr folgen sie, auf Grund eines schon mehrfach er-
wähnten altdeutschen Prinzipes, der ärgeren Hand, d. h. dem
Stande ihrer Mutter. Ist diese also bürgerlicher Herkunft, so
sind auch sie bürgerlich, während bei Abstammung aus einer
adligen Familie den Kindern der Adel gebührt.
Allerdings finden sich auch Satzungen, wie z. B. das Testa-
ment des Herzogs Ernst Ludwig von Sachsen-Meiningen ?, welche
‘den morganatischen Kindern auf alle Fälle den adligen Stand
zuerkennen. Doch liegt kein Grund vor, mit HEFFTER?® in sol-
chen Bestimmungen eine Umbildung des altdeutschen Grundsatzes
zu sehen und sie zur allgemeinen Regel zu erheben. Schon
Moser ! bezweifelte die Richtigkeit dieser Verallgemeinerung,
und nicht mit Unrecht betont von späteren Rechtsgelehrten
GÖHRUM ®, dass „die Summe der Geburtsrechte der Kinder im
umgekehrten Verhältnisse zu der Geburtsstandesdifferenz der
Eltern“ stehe.
Meistens wird der erhofften Deszendenz im Ehevertrage ein
ı S. Moser a. a. O. T. ITS. 109—113, POTTER a. a. O. S. 133, 136.
2 8. meine Schrift S. 34.
3A. a, O. S. 128. Ihm folgt BoLLMaANN a. a. O. S. 72.
A. 0. T. ITS. 169, 170. 5A. a. O. Bd. 2 S. 329.