— 453 —
Name mit 'entsprechendem Wappen ausgesetzt, der gewöhnlich,
Jedoch nicht begriffliich notwendig mit demjenigen übereinstimmt,
welcher der Mutter beigelegt wurde. Ist nichts darüber bestimmt,
so erhalten sie den Namen der Mutter. In gleicher Weise wie
dieser selbst ist den Kindern ein Lebensunterhalt ! zu gewähren.
Auch muss der Vater für eine ihrem Stande entsprechende Er-
ziehung ? Sorge tragen und damit den Grundstein zu ihrem spä-
teren Fortkommen legen.
Der Umfang dieser väterlichen Pflichten bestimmt sich ganz
nach den Verhältnissen, in welchen die Mutter vor Eingehung
der Ehe lebte. Entstammte sie z. B. einer Handwerkerfamilie,
so ist der fürstliche Vater nicht verpflichtet, den Kindern eine
gräfliche Erziehung angedeihen zu lassen, während er im umge-
kehrten Falle sich einer Rechtsverletzung schuldig machen würde,
deren sich die Kinder auf gerichtlichem Wege mit Hilfe der
Mutter erwehren könnten. Die auf Unterhalt gehenden Ansprüche
der Kinder können im Vertrage durch eine für diesen Zweck
ausgesetzte Abfindungssumme befriedigt werden. Soweit diese
ausreicht, ist der Unterhaltspflicht im rechtlichen Sinne Genüge
getan und ein fernerer eben dahingehender Anspruch der Kinder
ausgeschlossen.
Der Vater ist vor der Mutter unterhaltspflichtig, es seı
denn, dass ihm die Nutzniessung am Kindesvermögen nicht zu-
steht ($ 1606 Abs. 2), was nur ausnahmsweise ($ 1685) der Fall
ist. Der Fideikommiss- oder Stammgutserbe des Vaters haftet
für den weiteren Unterhalt nach dem Tode des Vaters nicht,
da ja die Kinder nicht in die erlauchte Familie eingetreten sind.
Der Erbe des freien Allods haftet zwar für die Nachlassverbind-
lichkeiten ($ 1967), jedoch bezüglich des Unterhalts nur naclı
Massgabe der $$ 1615 und 1969 BGB.
Neben diesen familien- und vermögensrechtlichen Wirkungen
der Ehe zur linken Hand steht noch eine weitere, die die beiden
ı 8 1601 BGB. 3 8 1610 Abs. 2.