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eventuell der Reichsfiskus als letzter gesetzlicher Erbe auf Grund
des & 1936 BGB. zur Erbschaft berufen.
Haben demnach die morganatischen Kinder überhaupt kein
Eörbfolgerecht hinsichtlich der väterlichen Hinterlassenschaft, so
kann ihnen dagegen ein solches bezüglich jener Vermögenswerte
nicht bestritten werden, welche ihrer Mutter als Morgengabe oder
unter einer anderen Bezeichnung ausgesetzt oder auch ihnen
selbst als Abfindungssumme für die eventuelle Descendenz zuge-
sichert wurden. In Ansehung des übrigen Vermögens der Mut-
ter sind sie selbstverständlich erbberechtigt (als Erben erster
Ordnung $ 1924 Abs, 1).
In Anbetracht dieser erbrechtlichen Nachteile könnte es
scheinen, als ob die morganatischen Kinder ganz in die Stellung
unehelicher Kinder hinabgedrückt seien, denn auch für erstere
passt in erbrechtlicher Beziehung der Ausspruch des BGB. $ 1589
Abs. 1: „Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht
als verwandt“. Scheint also in dieser Hinsicht für die morga-
natischen Kinder die Bezeichnung „eheliche“ unzutreffend zu sein,
so besteht doch andrerseits ein so grosser Unterschied zwischen
ihnen und den unehelichen, dass jener Ausdruck durchaus ge-
rechtfertigt ist. Während es nämlich als Charakteristikum in der
Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu betrachten ist, dass
nicht einmal der Mutter die elterliche Gewalt über ihr Kind zu-
gebilligt wird (BGB. 8 1707), so ist hier davon auszugehen, dass
die morganatischen Kinder, wie alle ehelichen, unter der elter-
lichen Gewalt (BGB. $ 1626) stehen, welche prinzipiell beiden
Eltern gebührt, zunächst aber vom Vater allein ausgeübt wird.
Erst wenn der Vater gestorben ist oder die elterliche Gewalt
verwirkt hat, tritt letztere bei der Mutter in volle Wirksamkeit
($ 1684). Bis dahin ruht sie und beschränkt sich auf eine Teil-
nahme an der Sorge für die Person des Kindes ($ 1634). Mit
der elterlichen Gewalt ist gleichzeitig die Nutzniessung am Ver-
mögen des Kindes verbunden, die ihr Inhaber kraft eigenen
Archiv für öffentliches Recht. XX. 3. 30