Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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eventuell der Reichsfiskus als letzter gesetzlicher Erbe auf Grund 
des & 1936 BGB. zur Erbschaft berufen. 
Haben demnach die morganatischen Kinder überhaupt kein 
Eörbfolgerecht hinsichtlich der väterlichen Hinterlassenschaft, so 
kann ihnen dagegen ein solches bezüglich jener Vermögenswerte 
nicht bestritten werden, welche ihrer Mutter als Morgengabe oder 
unter einer anderen Bezeichnung ausgesetzt oder auch ihnen 
selbst als Abfindungssumme für die eventuelle Descendenz zuge- 
sichert wurden. In Ansehung des übrigen Vermögens der Mut- 
ter sind sie selbstverständlich erbberechtigt (als Erben erster 
Ordnung $ 1924 Abs, 1). 
In Anbetracht dieser erbrechtlichen Nachteile könnte es 
scheinen, als ob die morganatischen Kinder ganz in die Stellung 
unehelicher Kinder hinabgedrückt seien, denn auch für erstere 
passt in erbrechtlicher Beziehung der Ausspruch des BGB. $ 1589 
Abs. 1: „Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht 
als verwandt“. Scheint also in dieser Hinsicht für die morga- 
natischen Kinder die Bezeichnung „eheliche“ unzutreffend zu sein, 
so besteht doch andrerseits ein so grosser Unterschied zwischen 
ihnen und den unehelichen, dass jener Ausdruck durchaus ge- 
rechtfertigt ist. Während es nämlich als Charakteristikum in der 
Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu betrachten ist, dass 
nicht einmal der Mutter die elterliche Gewalt über ihr Kind zu- 
gebilligt wird (BGB. 8 1707), so ist hier davon auszugehen, dass 
die morganatischen Kinder, wie alle ehelichen, unter der elter- 
lichen Gewalt (BGB. $ 1626) stehen, welche prinzipiell beiden 
Eltern gebührt, zunächst aber vom Vater allein ausgeübt wird. 
Erst wenn der Vater gestorben ist oder die elterliche Gewalt 
verwirkt hat, tritt letztere bei der Mutter in volle Wirksamkeit 
($ 1684). Bis dahin ruht sie und beschränkt sich auf eine Teil- 
nahme an der Sorge für die Person des Kindes ($ 1634). Mit 
der elterlichen Gewalt ist gleichzeitig die Nutzniessung am Ver- 
mögen des Kindes verbunden, die ihr Inhaber kraft eigenen 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 3. 30
	        
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