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ten, in deren Händen das Telegraphenwesen anfänglich ge-
legen.habe, hätten .wie andere Gesellschaften gewöhnlicher Art
gehaftet. Das Telegraphengesetz.yon 1868 habe die Rechte dieser
Privatgesellschaften auf den Generalpostmeister übertragen, und
würde eine besondere Bestimmung getroffen haben, falls es in
der Absicht gelegen hätte, dass die Verpflichtungen nicht auf
denselben übergehen sollten. Bei richtiger Auslegung der Tele-
graphengesetze hafte der Generalpostmeister für die Handlungen
und Unterlassungen der im Telegraphendienst angestellten Per-
sonen. Nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten der
alten Privatgesellschaften seien übergegangen; der Generalpost-
meister sei an die Stelle der letzteren getreten und hafte, wie
jeder andere Arbeitgeber, für die Delikte der von ihm beschäf-
tigten Personen.
Diese Ausführungen sind von dem Berufungsgerichte mit
folgender Begründung zurückgewiesen worden: „Das Telegraphen-
gesetz von 1863 regelte den Telegraphenbetrieb durch Privat-
gesellschaften; es zählte im $ 6 die verschiedenen Arbeiten auf,
welche die Gesellschaften ausführen durften, insbesondere das
Aufbrechen von Strassen und Wegen; bestimmte weiter im & 18,
dass aufgebrochene Strassen und Wege von den Gesellschaften
wieder herzustellen und 6 Monate lang zu reparieren seien, bei
Vermeidung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung; und verordnete schliesslich im 8 42, dass die Gesellschaf-
ten für alle Unfälle, Schäden und Verletzungen, die aus ihren
Arbeiten durch Handlungen oder Unterlassungen derselben oder
der von ihnen beschäftigten Personen entstehen, zu haften und
wegen der Kosten und Schäden alle Verbände, welche Strassen
oder öffentliche Wege verwalten, schadlos zu halten haben.
Die vorstehenden Bestimmungen galten für die Privatgesell-
schaften, welche sich mit der Anlegung von Telegraphendrähten
beschäftigten. 1868 wurde ein weiteres Telegraphengesetz er-
lassen, auf Grund dessen die jetzt vorliegende Frage zu ent-
scheiden ist. Dieses weitere Gesetz bemerkt im Eingange, dass
das Vereinigte Königreich nicht genügende Mittel für einen Ver-
kehr durch elektrische Telegraphen besitze; dass in vielen Be-