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Ermessen derselben Sicherheit leistende Personal zu bestellen
und zu entlassen, nicht einer Privatperson für einen durch Ver-
schulden dieses Personals entstandenen Verlust verantwortlich
sei; dass der Unterbeamte hafte, welchen das Verschulden treffe;
dass der Generalpostmeister nicht für ein Packet verantwortlich
gemacht werden könne, welches nach Behändigung an den An-
nahmebeamten auf dem Postamte ausserhalb des Postamts ver-
loren wurde; dass jedoch der Annahmebeamte hafte. Das Prinzip
dieser Entscheidung ergibt sich aus der nachstehenden Begrün-
dung derselben: „Nur ein ausdrücklicher oder stillschweigender
Vertrag könnte diese Klage begründen, und es fehlt sowohl der
eine, wie der andere. Die Sicherheit der Sendungen hängt von
dem Vertrauen zu der Behörde ab, wie dieselbe durch Gesetz
errichtet ist. B. ist ebensowohl ein Beamter, wie die Beklagten,
obschon. letztere Beamte mit allgemeineren Funktionen sind. B.
ist indessen ein Beamter der Krone, und, falls ein Vertrag zu-
stande gekommen ist, müsste derselbe zwischen dem Kläger und
B. zustande gekommen sein. Dies folgt aus dem Gesetz, wel-
ches mehrere Beamte bestellt und Vertrauen in alle setzt. Die-
selben ähneln sonach einer Vereinigung von Beamten, beschäf-
tigt mit verschiedenen, ihnen anvertrauten Aufgaben, und ein
jeder derselben soll für sich selbst Antwort stehen und nicht
einer für die Handlung des anderen, wie im Falle eines Dekans
und Domkapitels. Auch nach dem Tode der Beklagten würde
B. Beamter verblieben sein; mithin hat B. eigene Obliegenheiten
und ist nicht ein Stellvertreter der Beklagten.“
Zu Grunde lag der Gedanke, dass zwischen dem vorgesetzten
Beamten und dem untergebenen Beamten der Krone nicht das
Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, und dass
deshalb der vorgesetzte Beamte nicht wegen Verschulden des
untergebenen Beamten auf Schadensersatz belangt werden kann.
Die obige Entscheidung der Majorität wurde in einer spä-
teren Entscheidung in Sachen Whitfield v. Lord Le Despencer
(2 Cowp, 754) von sämtlichen Richtern als zutreffend anerkannt.
Dieselben entschieden, dass der Generalpostmeister nicht wegen
einer Banknote belangt werden könne, welche ein Sortierer aus