Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Lane v. Cotton beseitigt worden.“ 
Es verbleibt die Frage, ob diese vor Uebernahme der Te- 
legraphen bestehende Immunität des Generalpostmeisters seitdem 
durch gesetzliche Bestimmungen geändert worden ist. Diese Frage 
ist dahin zu beantworten, dass’ die gesetzlichen Bestimmungen 
den Generalpostmeister in seiner früheren rechtlichen Lage .be- 
lassen haben; in seiner amtlichen Eigenschaft ist ihm seine Im- 
munität verblieben. Da eine persönliche Nachlässigkeit des Ge- 
neralpostmeisters nicht behauptet wird, würde sich die Klage 
gegen denselben nur begründen lassen, falls der Ingenieur in 
seinen Diensten gestanden hätte. In den Diensten des General- 
postmeisters stand der Ingenieur nicht, und es fehlt mithin das 
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
Bereits hiermit würd& sich die Sache erledigen. Es stehen 
indessen auch noch andere Schwierigkeiten dem Kläger entgegen. 
Kläger vermag keinen Fonds zu bezeichnen, aus welchem 
der Generalpostmeister den Schadensersatz zahlen könnte. Die 
Landeseinnahmen können jedenfalls nicht durch eine Klage er- 
reicht werden, welche eine Privatperson gegen einen Öffentlichen 
Beamten in seiner amtlichen Eigenschaft erhebt. Vergl. PALMER 
v. HUTCHINSoNn (6 App. Cas. 619). 
Einen weiteren Punkt erwähnt die einzige Entscheidung, 
welche seit den Telegraphengesetzen mit Bezug auf die hier frag- 
liche Materie gefällt würde, nämlich die irische Entscheidung 
i. S. Jones v. Monsell (6 dr. ©. L. Rep. 155). Das Gericht 
entschied, dass der Generalpostmeister nicht persönlich haftbar 
gemacht werden könne; warf die Frage auf, ob derselbe in seiner 
amtlichen Eigenschaft verantwortlich sei, und schien seine Kor- 
porationseigenschaft für ein wesentliches Element anzusehen. Falls 
die Korporationseigenschaft wesentlich ist, entsteht auch sofern 
eine Schwierigkeit, als der Generalpostmeister nicht allgemein 
für alle Zwecke inkorporiert ist, und gewiss nicht, um mit einer 
Schadensersatzklage belangt werden zu können. Uebrigens ist 
es fraglich, ob die irische Entscheidung wirklich beabsichtigte, 
die Korporationseigenschaft zum Kriterium zu erheben. 
Ueber die Haftung der Vorstände der Regierungsdeparte-
	        
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