Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gegolten, bis dieses durch den Grafen Simon VI. (1564—1613) 
auch hausgesetzlich festgestellt und von dem Kaiser Rudolf II. 
unter dem 12. Februar 1593 bestätigt wurde. Seitdem vererbt 
sich der Thron nach dem Rechte der Erstgeburt und der agna- 
tischen Linealfolge. 
Von dem Grafen Simon VI. stammt diejenige Linie ab, die 
in Lippe geherrscht hat und jetzt mit dem am 13. Januar 1905 
erfolgten Tode des Fürsten Karl Alexander erloschen ist. Ausser 
dieser, der Hauptlinie, gehen aber auf den Grafen Simon VI. 
auch sämtliche jetzt noch blühende Nebenlinien des Gesamthauses 
Lippe zurück. Es sind dies die beiden gräflichen Linien Lippe- 
Biesterfeld und Lippe-Weissenfeld, welche ebenso wie die Haupt- 
linie von dem ältesten Sohne des Grafen Simon VI. abstammen, 
und die von dessen jüngsten Sohne abstammende Linie Lippe- 
Alverdissen, welche später die Grafschaft Schaumburg erwarb, 
seitdem Schaumburg-Lippe genannt wird und 1807 die Fürsten- 
würde angenommen hat. Ihrem Alter nach würden diese drei 
Nebenlinien in nachstehender Ordnung zur Thronfolge in Lippe 
berufen sein: 
1. Lippe-Biesterfeld, 
2. Lippe-Weissenfeld, 
3. Schaumburg-Lippe. 
Alles dies ist nicht streitig. Streit herrscht dagegen über 
die Thronfolgefähigkeit. Dieser Streit wurde von Bedeutung, als 
im Jahre 1895 der (seit 1875) regierende Fürst Woldemar starb; 
denn der Thronerbe, sein Bruder Fürst Karl Alexander, der 
letzte Spross der Hauptlinie, war wegen Geisteskrankheit ent- 
mündigt und regierungsunfähig. Nach dem Tode des Fürsten 
Woldemar übernahm auf Grund eines noch von diesem erlassenen, 
bis dahin geheim gehaltenen Dekrets der Prinz Adolf zu Schaum- 
burg-Lippe die Regentschaft. Durch ein Lippisches Landesge- 
setz vom 24. April 1895 (Gesetz-Sammlung für das Fürsten- 
tum Lippe Bd. 13, 1892—1895 S. 575) wurde diese Regent- 
schaft bestätigt, indes mit dem Hinzufügen (in $ 2), dass die- 
selbe aufhöre, sobald die Thronstreitigkeiten ihre Erledigung ge- 
funden haben, und mit dem ferneren Hinzufügen, dass, wenn
	        
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