Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 40 — 
Erledigung des Thronstreites ist für die Thronfolge im 
Fürstentum Lippe massgebend. 
Das Schiedsgericht trat alsdann in Tätigkeit und erliess am 
22. Juni 1897 seinen Spruch, durch den es die ihm vorgelegte 
Frage dahin entschied: 
Seine Erlaucht der Graf Ernst Casimir Friedrich Karl 
Eberhard, Graf und Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld ist 
nach Erledigung des zur Zeit von Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Karl Alexander zur Lippe innegehabten Thrones 
zur Regierungsnachfolge in dem Fürstentume Lippe berech- 
tigt und berufen. 
Graf Ernst war damals der Chef der Linie Lippe-Biesterfeld. 
Infolge des Spruches legte Prinz Adolf die Regentschaft 
nieder und Graf Ernst trat an seine Stelle. Durch Lippisches 
Gesetz vom 24. März 1898 (Gesetz-Sammlung Bd. 14 S. 311), 
betreffend eine Abänderung des Regentschaftsgesetzes vom 24. April 
1895, wurde Vorsorge für den Fall getroffen, dass Graf Ernst 
vor dem Fürsten Alexander sterben sollte und bestimmt, dass 
alsdann der jeweilig älteste Sohn des Grafen Ernst Sein Nach- 
folger in der Regentschaft sei. Vorher, im Jahre 1897, hatte 
die Regierung des Graf-Regenten Ernst im Hinblick auf den er- 
gangenen Schiedsspruch bei dem Lippischen Landtag einen Ge- 
setzentwurf eingebracht, durch welchen Thronfolge und Regent- 
schaft im Fürstentume geregelt werden sollten und in Ansehung 
der Thronfolge die Bestimmungen vorgesehen waren, dass das 
Lippische Gesamthaus ausser dem damaligen Throninhaber, dem 
Fürsten Karl Alexander, aus den oben genannten erbherrlichen 
Linien bestehe; dass die Krone, den bestehenden Rechten ge- 
mäss, erblich sei in dem Mannesstamme jener: drei Linien nach 
der agnatischen Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt und 
dass das zunächst zur Thronfolge berufene Gräflich Lippe-Biester- 
feldsche Haus an thronfolgeberechtigten Mitgliedern den Graf- 
Regenten, dessen Söhne, dessen Brüder, und der Vorgenannten 
männliche Nachkommen aus deren zur Zeit bestehenden und aus 
allen künftigen auf Grund dieses Gesetzes sanktionierten Ehen 
umfasse (Verhandlungen des Landtags des Fürstentums Lippe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.