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1897/1900 Bd. 1 Vorlagen 8. 185). Gegen diesen Gesetzent-
wurf erhob die Schaumburgische Regierung Einspruch, verlangte
seine Zurückziehung (ebendaselbst S. 316) und rief, als eine
Einigung nicht zu erzielen war, die Entscheidung des Bundesrats
an (S. 320; Drucksachen des Bundesrats 1898 Nr. 8). Der Bun-
desrat beschloss unter dem 3. Februar 1898, die Lippische Re-
gierung zu ersuchen, vor Erledigung des Schaumburgischen An-
trags der Beratung des angefochtenen Gesetzentwurfs keinen Fort-
gang geben zu lassen (Protokolle des Bundesrats $ 81). Diesem
Ersuchen wurde entsprochen und in Lippe nur die oben erwähnte
Novelle vom 24. März 1898 zum Regentschaftsgesetze vom 24.
April 1895 verkündet. In Anlass dessen erneute die Schaum-
burgische Regierung unter dem 18. Mai 1898 bei dem Bundes-
rat ihren Antrag auf Entscheidung über die Thronfolge im Für-
stentume Lippe und beantragte ferner, zu erklären, dass die oben
erwähnte Novelle zum Regentschaftsgesetze für den Fürsten zu
Schaumburg-Lippe und sein Haus unverbindlich sei (vgl. Seydel,
Staatsrecht und politische Abhandlungen. Neue Folge S. 163).
Der Bundesrat entschied durch Beschluss vom 5. Januar 1899
(Protokolle des Bundesrats $ 16) und erklärte u. a., dass seine
Zuständigkeit zufolge Artikel 76 Absatz 1 der Reichsverfassung
begründet, zur Zeit indes kein hinreichender Anlass zu einer
sachlichen Erledigung gegeben sei, da ein mit den Ansprüchen
Schaumburg-Lippes unvereinbarer Fall der Thronfolge oder Re-
gentschaft in Lippe nicht vorliege.
Am 26. September 1904 starb der Regent Graf Ernst zur
Lippe-Biesterfeld. Sein ältester Sohn Graf Leopold übernahm
gemäss der Novelle vom 24. März 1898 zum Regentschaftsge-
setze die Regentschaft, aber es wurde die Frage, wer zur Re-
gierungsnachfolge berufen sei, wiederum angeregt. Im Hinblick
hierauf schlossen nunmehr Seine Durchlaucht der Fürst Stephan
Albrecht Georg zu Schaumburg-Lippe und seine Erlaucht der
Graf-Regent Leopold Graf und Edler Herr zur Lippe-Biester-
feld einen am 5. und 8. November 1904 unterzeichneten Ver-
trag, um, wie in Artikel I gesagt wird, zur endgültigen Erledi-
gung des Thronstreits einen neuen richterlichen Schiedsspruch