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über die nach dem Tode des regierenden, durch Regentschaft
vertretenen Fürsten Alexander im Fürstentume Lippe eintretende
Regierungsnachfolge herbeizuführen. Zufolge Artikel II sollte
das Schiedsgericht aus zwei vereinigten Zivilsenaten des Reichs-
gerichts und zwar dem IV. und VII. bestehen und die von dem
Schiedsgerichte zu entscheidende Frage lauten:
ab und in welcher Reihenfolge die zur Zeit des Abschlusses
dieses Vertrags und zur Zeit des Abschlusses der Ver-
handlungen vor dem Gerichtshofe lebenden Nachkommen
und der Linie Biesterfeld angehörigen Seitenverwandten
des Grafregenten Ernst zur Lippe-Biesterfeld nach dem
Ableben des regierenden Fürsten Alexander zur Regie-
rungsnachfolge in dem Fürstentume Lippe berechtigt und
berufen sind.
Zugleich enthielt der ArtikelII des Vertrags die Erklärung
eines Ersuchens der Vertragschliessenden an den Bundesrat, die
Uebertragung der schiedsgerichtlichen Funktion an das Reichs-
gericht herbeizuführen. Im Artikel VI wurde erklärt, unter den
Vertragschliessenden bestehe Einverständnis darüber, dass die
gegenwärtige Regentschaft im Fürstentume Lippe erlösche, so-
fern und sobald der Schiedsspruch das Thronfolgerecht Seiner
Erlaucht des Grafen Leopold verneint hat und die Ausfertigung
beiden Teilen zugestellt ist, und dass, falls das Ableben Seiner
Durchlaucht des Fürsten Alexander zur Lippe vor dem Erlasse
des Schiedsspruchs eintreten sollte, die gegenwärtig bestehende
Regentschaft unbeschadet der verfassungsmässigen Bestimmungen
des Lippischen Landesrechts von Seiner Erlaucht dem Grafen
Leopold fortgeführt werden solle.
Alsdann wurde von den Staatsregierungen der Fürstentümer
Schaumburg-Lippe und Lippe der Schiedsvertrag dem Bundesrat
überreicht mit der Erklärung, dass sie alle früheren, in .dieser
Sache an den Bundesrat gerichteten Anträge hiermit als erledigt
ansähen und mit dem Ersuchen, der Bundesrat wolle sich mit
der schiedsgerichtlichen Erledigung des Thronstreits einverstan-
den erklären und beschliessen, dass das Reichsgericht dem Ver-
trage gemäss mit dem Schiedsspruche beauftragt werde. Ver-