Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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über die nach dem Tode des regierenden, durch Regentschaft 
vertretenen Fürsten Alexander im Fürstentume Lippe eintretende 
Regierungsnachfolge herbeizuführen. Zufolge Artikel II sollte 
das Schiedsgericht aus zwei vereinigten Zivilsenaten des Reichs- 
gerichts und zwar dem IV. und VII. bestehen und die von dem 
Schiedsgerichte zu entscheidende Frage lauten: 
ab und in welcher Reihenfolge die zur Zeit des Abschlusses 
dieses Vertrags und zur Zeit des Abschlusses der Ver- 
handlungen vor dem Gerichtshofe lebenden Nachkommen 
und der Linie Biesterfeld angehörigen Seitenverwandten 
des Grafregenten Ernst zur Lippe-Biesterfeld nach dem 
Ableben des regierenden Fürsten Alexander zur Regie- 
rungsnachfolge in dem Fürstentume Lippe berechtigt und 
berufen sind. 
Zugleich enthielt der ArtikelII des Vertrags die Erklärung 
eines Ersuchens der Vertragschliessenden an den Bundesrat, die 
Uebertragung der schiedsgerichtlichen Funktion an das Reichs- 
gericht herbeizuführen. Im Artikel VI wurde erklärt, unter den 
Vertragschliessenden bestehe Einverständnis darüber, dass die 
gegenwärtige Regentschaft im Fürstentume Lippe erlösche, so- 
fern und sobald der Schiedsspruch das Thronfolgerecht Seiner 
Erlaucht des Grafen Leopold verneint hat und die Ausfertigung 
beiden Teilen zugestellt ist, und dass, falls das Ableben Seiner 
Durchlaucht des Fürsten Alexander zur Lippe vor dem Erlasse 
des Schiedsspruchs eintreten sollte, die gegenwärtig bestehende 
Regentschaft unbeschadet der verfassungsmässigen Bestimmungen 
des Lippischen Landesrechts von Seiner Erlaucht dem Grafen 
Leopold fortgeführt werden solle. 
Alsdann wurde von den Staatsregierungen der Fürstentümer 
Schaumburg-Lippe und Lippe der Schiedsvertrag dem Bundesrat 
überreicht mit der Erklärung, dass sie alle früheren, in .dieser 
Sache an den Bundesrat gerichteten Anträge hiermit als erledigt 
ansähen und mit dem Ersuchen, der Bundesrat wolle sich mit 
der schiedsgerichtlichen Erledigung des Thronstreits einverstan- 
den erklären und beschliessen, dass das Reichsgericht dem Ver- 
trage gemäss mit dem Schiedsspruche beauftragt werde. Ver-
	        
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