Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Zur Begründung des letzteren Antrags wird 
1. die Ebenbürtigkeit der Ehe des Grafen Wilhelm Ernst 
mit Modeste von Unruh bestritten und deshalb sämtlichen Mit- 
gliedern der Linie Lippe-Biesterfeld die Thronfolgefähigkeit ab- 
gesprochen; 
2. die Ehe des verstorbenen Graf-Regenten Ernst, geschlossen 
am 16. September 1869 mit Karoline Reichsgräfin von Wartens- 
leben, aus welcher Ehe der gegenwärtige Graf-Regent, dessen 
Söhne und dessen Brüder abstammen, sowie 
3. die Ehe des Grafen Rudolf mit Luise Prinzessin von Ar- 
deck, wegen Mangels der Ebenbürtigkeit, letztere Ehe daneben 
auch wegen mangelnden landesherrlichen Konsenses angefochten; 
4. Die Ehe des Grafen Friedrich Wilhelm mit Gisela Grä- 
fin zu Isenburg-Büdingen in Meerholz zwar als ebenbürtig an- 
kannt, aber deshalb beanstandet, weil sie ohne Zustimmung des 
Landesherrn geschlossen sei und deshalb der vollen Wirksam- 
keit entbehre. 
Es fragt sich demnach, ob die bezeichneten Ehen dem Lippi- 
schen Hausrecht entsprechen. In Ansehung des an erster Stelle 
erhobenen Einwandes bedarf es jedoch der Prüfung, ob dieser 
Einwand noch zulässig ist, oder ob der Schiedsspruch vom 22. Juni 
1897 im Wege steht, dessen rechtsverbindliche Kraft geltend zu 
machen der Herr Graf-Regent Leopold in Artikel I des neuen 
Schiedsvertrags sich ausdrücklich vorbehalten hat. Zu erörtern 
ist daher: 
I. Die Tragweite des Schiedsspruchs vom 22. Juni 1897. 
Die Ebenbürtigkeit der im Jahre 1803 geschlossenen Ehe 
des Grafen Wilhelm Ernst zur Lippe-Biesterfeld mit Modeste 
von Unruh war bereits in dem ersten schiedsgerichtlichen Ver- 
fahren Gegenstand des Streites.. Wegen der Abstammung aus 
dieser Ehe wurde damals die Thronfolgefähigkeit der Linie 
Lippe-Biesterfeld bestritten; von Schaumburg-Lippe, weil, naclı 
deutschem Reichsrecht und Lippischem Hausrecht hoher Adel 
der Frau oder doch Kaiserliche Ebenbürtigkeitserklärung Er- 
fordernis der Ebenbürtigkeit sei, von Lippe-Weissenfeld, weil bier- 
für nach Lippischem Hausrechte zwar niederer Adel genüge, 
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