Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ziehung bezweifelt werden soll, der jedoch eine weitere Folge 
nicht gegeben werden kann, da der Wille, es solle »ur entschie- 
den werden, wer von den vertragschliessenden drei Herren zur 
Thronfolge berufen sei, im Vertrage keinen Ausdruck gefunden 
hat. Geschlossen wurde der Schiedsvertrag von 1896 zwischen 
den Häuptern der drei Nebenlinien des Lippischen Gesamthauses 
„für sich und die Linien, deren Chefs sie sind“. Schon hieraus 
ergibt sich, dass sie eine Entscheidung zwischen den Linien und 
über das Recht der Linien herbeizuführen bezweckten. Dafür 
spricht weiter, dass, wie die vertragschliessenden Teile nicht ver- 
kennen konnten, eine lediglich das persönliche Recht eines von 
ihnen feststellende Entscheidung einem baldigen Wiederausbruche 
des Streites nicht vorbeugen konnte und deshalb von nur sehr ge- 
ringem Werte gewesen wäre. Eine nur vorläufige Regelung der 
Thronfolge konnte mithin nicht beabsichtigt sein. Wenn daher 
der Schiedsvertrag die Frage zur Entscheidung stellte, 
„wer“ nach der damals in Aussicht stehenden Thronerledi- 
gung „zur Regierungsnachfolge im Fürstentum Lippe berech- 
tigt und berufen sei“, 
so bringt dies nur die Voraussetzung zum Ausdruck, es werde 
sich ein Mitglied der damals streitenden drei Linien als thron- 
folgeberechtigt erweisen und es handle sich darum, den unter 
den Linien herrschenden Streit durch die Bezeichnung des zu- 
nächst thronberechtigten Mitglieds eines dieser Linien zu beenden. 
Irgend eine andere persönliche Einschränkung enthält dagegen 
der Vertrag nicht, die Entscheidung konnte also innerhalb jener 
Grenzen zugunsten eines jeden Mitglieds der drei Linien ergehen. 
Der Wortlaut des Vertrags dient sonach der abgelehnten An- 
sicht nicht zur Stütze. 
Ebensowenig kann aus dem Verlaufe des Verfahrens vor 
dem damaligen Schiedsgerichte gefolgert werden, es habe das 
Schiedsgericht nach Absicht der drei den Vertrag schliessenden 
Herren nur entscheiden sollen, ob Einer von ihnen und welcher 
zur Thronfolge berufen sei. Allerdings wird von der Gegenseite 
auf folgende Tatsachen hingewiesen. Von dem Grafen Ernst 
zur Lippe-Biesterfeld war durch Schriftsatz vom 26. November
	        
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