Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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1896 der Spruch beantragt worden, 
dass. nach Erledigung des zurzeit von Seiner Durchlaucht 
dem Fürsten Karl Alexander zur Lippe innegehabten Throns 
die gräflich erbherrliche Linie zur Lippe-Biesterfeld zur Re- 
gierungsnachfolge im Fürstentum Lippe zuerst und ausschliess- 
lich berechtigt und berufen ist. 
Die Chefs der beiden anderen Linien stellten dagegen nur 
einen auf ihre eigene Person abzielenden Antrag und zwar be- 
antragte der Graf Ferdinand zur Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld 
die Entscheidung: 
Bei eintretender Tbronerledigung im Fürstentum Lippe ist 
Seine Erlaucht Ferdinand Graf und Edler Herr zur Lippe- 
Biesterfeld-Weissenfeld dem gegenwärtigen Landesherrn, Sei- 
ner Durchlaucht dem Fürsten Karl Alexander, in der Regie- 
rung nachzufolgen berechtigt und berufen, 
während der Fürst zu Schaumburg-Lippe folgende Entscheidung 
zu erlassen beantragte: 
Nach Erledigung des Thrones im Fürstentum Lippe durch 
Aussterben der jetzt regierenden Linie ist Seine Durchlaucht 
der Fürst Stephan Albrecht Georg zu Schaumburg-Lippe zum 
Regierungsnachfolger berechtigt und berufen. 
Ueberdies aber wurde seitens des Fürsten zu Schaumburg- 
Lippe in einer Erklärung vom 9. Februar 1897 gegen den Biester- 
felder Antrag eingewendet: 
dass derselbe so, wie er vorgebracht ist, im Widerspruche mit 
dem Schiedsvertrage steht. Nach diesem unterliegt der Ent- 
scheidung des hohen Schiedsgerichts nur die Frage, wer von 
den drei Paziszenten zuerst zur Thronfolge im Fürsten- 
tum Lippe berechtigt und berufen sei. Das hohe Schieds- 
gericht wird weder in der Lage sein, etwa der Linie des 
Grafen zu Biesterfeld, noch gar ihr ausschliesslich das Thron- 
folgerecht zuzusprechen ... . 
Gegen die Linie Biesterfeld, speziell gegen die Deszendenz 
des Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld liegen . . . noch selb- 
ständige Anfechtungsgründe vor, die hier nicht zur Erörte- 
rung stehen.
	        
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