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1896 der Spruch beantragt worden,
dass. nach Erledigung des zurzeit von Seiner Durchlaucht
dem Fürsten Karl Alexander zur Lippe innegehabten Throns
die gräflich erbherrliche Linie zur Lippe-Biesterfeld zur Re-
gierungsnachfolge im Fürstentum Lippe zuerst und ausschliess-
lich berechtigt und berufen ist.
Die Chefs der beiden anderen Linien stellten dagegen nur
einen auf ihre eigene Person abzielenden Antrag und zwar be-
antragte der Graf Ferdinand zur Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld
die Entscheidung:
Bei eintretender Tbronerledigung im Fürstentum Lippe ist
Seine Erlaucht Ferdinand Graf und Edler Herr zur Lippe-
Biesterfeld-Weissenfeld dem gegenwärtigen Landesherrn, Sei-
ner Durchlaucht dem Fürsten Karl Alexander, in der Regie-
rung nachzufolgen berechtigt und berufen,
während der Fürst zu Schaumburg-Lippe folgende Entscheidung
zu erlassen beantragte:
Nach Erledigung des Thrones im Fürstentum Lippe durch
Aussterben der jetzt regierenden Linie ist Seine Durchlaucht
der Fürst Stephan Albrecht Georg zu Schaumburg-Lippe zum
Regierungsnachfolger berechtigt und berufen.
Ueberdies aber wurde seitens des Fürsten zu Schaumburg-
Lippe in einer Erklärung vom 9. Februar 1897 gegen den Biester-
felder Antrag eingewendet:
dass derselbe so, wie er vorgebracht ist, im Widerspruche mit
dem Schiedsvertrage steht. Nach diesem unterliegt der Ent-
scheidung des hohen Schiedsgerichts nur die Frage, wer von
den drei Paziszenten zuerst zur Thronfolge im Fürsten-
tum Lippe berechtigt und berufen sei. Das hohe Schieds-
gericht wird weder in der Lage sein, etwa der Linie des
Grafen zu Biesterfeld, noch gar ihr ausschliesslich das Thron-
folgerecht zuzusprechen ... .
Gegen die Linie Biesterfeld, speziell gegen die Deszendenz
des Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld liegen . . . noch selb-
ständige Anfechtungsgründe vor, die hier nicht zur Erörte-
rung stehen.