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des Gesamthauses Lippe und zwar als Haupt dieser Linie für
thronfolgeberechtigt erklärt, und es lag in der Entscheidung, dass
nach dem Tode des Hauptes der siegreichen Linie gegen die ihm
folgenden Mitglieder der nämlichen Linie, mochten dies Nach-
kommen oder Seitenverwandte sein, Einwendungen nicht herge-
leitet werden können, welche, falls sie begründet wären, schon
das Recht des Hauptes der Linie zerstört haben würden.
Es kommt weiter in Frage, inwieweit der so festgestellte
Inhalt des im Jahre 1897 ergangenen Schiedsspruchs für die
jetzt zu trefiende Entscheidung von bindender Kraft ist.
Zunächst unterliegt es keinem Bedenken, dass der Spruch
für die Agnaten der damals streitenden Tinien Recht schuf.
Denn die Häupter dieser Linien waren befugt, den damaligen
Schiedsvertrag so, wie geschehen, mit bindender Wirkung für
sich und die Linien abzuschliessen. Zugegeben werden mag, dass
die Vertragschliessenden nicht die Macht besessen hätten, in ihrer
Eigenschaft als Chefs ihrer Linien, also ohne Zuziehung ihrer
Agnaten, durch gütliche Vereinbarung Bestimmungen über die
Thronfolge zu treffen, die auch die Agnaten gebunden hätten.
Wohl dagegen waren die Chefs berechtigt und berufen, in einem
Rechtsstreit ihre Linien zu vertreten. Es ist das nur die, auch
im Bereiche des öffentlichen Rechts gebotene, Anwendung des
im Gebiete des Privatrechts längst zur Anerkennung gelangten
Nechtssatzes, dass ein Urteil in Ansehung eines Rechts oder einer
Sache, wenn es in einem Rechtsstreite desjenigen ergangen ist,
welcher auf Grund seiner Behauptungen das Recht oder die
Sache zu beanspruchen hat, für seine Rechtsnachfolger ebenfalls
massgebend ist und zwar auch für seine Rechtsnachfolger kraft
eigenen Rechts, wie Lehns- und Fideikommissfolger.
Vgl. Rechtsgutachten von Wach und Laband, Zur Lehre
von der Rechtskraft 8. 100 ff.; Mendelssohn-Bartholdy, Gren-
zen der Rechtskraft S. 19 ff., 26 Anm. 4, 36, 171.
Hinzu kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt. Es erscheint
die Annahme gerechtfertigt, dass die sämtlichen Agnaten von
dem Abschlusse des Schiedsvertrags Kenntnis erlangt und sich
ihm stillschweigend unterworfen haben, da keiner von ihnen vor