Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 431 — 
des Gesamthauses Lippe und zwar als Haupt dieser Linie für 
thronfolgeberechtigt erklärt, und es lag in der Entscheidung, dass 
nach dem Tode des Hauptes der siegreichen Linie gegen die ihm 
folgenden Mitglieder der nämlichen Linie, mochten dies Nach- 
kommen oder Seitenverwandte sein, Einwendungen nicht herge- 
leitet werden können, welche, falls sie begründet wären, schon 
das Recht des Hauptes der Linie zerstört haben würden. 
Es kommt weiter in Frage, inwieweit der so festgestellte 
Inhalt des im Jahre 1897 ergangenen Schiedsspruchs für die 
jetzt zu trefiende Entscheidung von bindender Kraft ist. 
Zunächst unterliegt es keinem Bedenken, dass der Spruch 
für die Agnaten der damals streitenden Tinien Recht schuf. 
Denn die Häupter dieser Linien waren befugt, den damaligen 
Schiedsvertrag so, wie geschehen, mit bindender Wirkung für 
sich und die Linien abzuschliessen. Zugegeben werden mag, dass 
die Vertragschliessenden nicht die Macht besessen hätten, in ihrer 
Eigenschaft als Chefs ihrer Linien, also ohne Zuziehung ihrer 
Agnaten, durch gütliche Vereinbarung Bestimmungen über die 
Thronfolge zu treffen, die auch die Agnaten gebunden hätten. 
Wohl dagegen waren die Chefs berechtigt und berufen, in einem 
Rechtsstreit ihre Linien zu vertreten. Es ist das nur die, auch 
im Bereiche des öffentlichen Rechts gebotene, Anwendung des 
im Gebiete des Privatrechts längst zur Anerkennung gelangten 
Nechtssatzes, dass ein Urteil in Ansehung eines Rechts oder einer 
Sache, wenn es in einem Rechtsstreite desjenigen ergangen ist, 
welcher auf Grund seiner Behauptungen das Recht oder die 
Sache zu beanspruchen hat, für seine Rechtsnachfolger ebenfalls 
massgebend ist und zwar auch für seine Rechtsnachfolger kraft 
eigenen Rechts, wie Lehns- und Fideikommissfolger. 
Vgl. Rechtsgutachten von Wach und Laband, Zur Lehre 
von der Rechtskraft 8. 100 ff.; Mendelssohn-Bartholdy, Gren- 
zen der Rechtskraft S. 19 ff., 26 Anm. 4, 36, 171. 
Hinzu kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt. Es erscheint 
die Annahme gerechtfertigt, dass die sämtlichen Agnaten von 
dem Abschlusse des Schiedsvertrags Kenntnis erlangt und sich 
ihm stillschweigend unterworfen haben, da keiner von ihnen vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.