Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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dem Schiedsspruche Widerspruch erhoben hat. 
Ist sonach der Spruch der Anfechtung durch die Agnaten 
entzogen, so ist ihm die rechtliche Anerkennung im Fürstentum 
Lippe durch das vorher erwähnte Landesgesetz vom 17. Okto- 
ber 1896 sichergestellt, welches die nach dem Schiedsvertrage 
herbeigeführte Erledigung als massgebend für die Thronfolge er- 
klärt. Durch dieses Gesetz, ein Verfassungsgesetz, ist mithin die 
Thronfolge im Fürstentum Lippe dergestalt geordnet, dass als 
sein Inhalt der Schiedsspruch zu gelten hat. Bedenken gegen 
die Zulässigkeit einer solchen Regelung der Thronfolge walten 
nicht ob, insbesondere würde das Einverständnis des Bundesrats, 
insoweit es eines solchen bedarf, aus den Vorgängen, die zum 
Abschluss des Schiedsvertrags von 1896 führten, zu entnehmen 
sein. Der auf Grund dieses Vertrags ergangene Schiedsspruch 
hat demnach die Bedeutung einer verfassungsmässigen Erledigung 
des Thronstreits, und sein Inhalt gehört zum Landesrechte des 
Fürstentums Lippe. 
Durch die vorstehenden Erwägungen findet die — unter 
Heranziehung von Grundsätzen des bürgerlichen Rechts geltend 
gemachte — Ansicht, dass die massgebende Bedeutung jenes 
Spruches nicht weiter reiche, als die eines rechtskräftigen Ur- 
teils, und dass der Herr Graf-Regent Leopold zur Lippe-Biester- 
feld sich auf den Spruch schon deshalb nicht berufen könne, 
weil die subjektiven Voraussetzungen des Einwandes der rechts- 
kräftig entschiedenen Sache nicht vorhanden seien, zugleich ihre 
Widerlegung. 
Vorgänge, welche eine Aenderung bewirkt hätten, sind später 
nicht eingetreten. Insbesondere sind selche nicht in dem Aus- 
gange verschiedener Rechtsstreitigkeiten zu finden, welche der 
Graf Erich zur Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld nach Erlass des 
Schiedsspruchs und nachdem Graf Ernst zur Lippe-Biesterfeld 
bereits die Regentschaft des Fürstentums übernommen hatte, 
gegen letzteren anhängig machte. Zwei dieser Prozesse betrafen 
die sogenannte Lippische Rente, deren Genuss Graf Erich dem 
Graf-Regenten nicht lassen wollte. Seine beiden deshalb erho- 
benen Klagen hatten Erfolg. In einer dritten Klage bean-
	        
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