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dem Schiedsspruche Widerspruch erhoben hat.
Ist sonach der Spruch der Anfechtung durch die Agnaten
entzogen, so ist ihm die rechtliche Anerkennung im Fürstentum
Lippe durch das vorher erwähnte Landesgesetz vom 17. Okto-
ber 1896 sichergestellt, welches die nach dem Schiedsvertrage
herbeigeführte Erledigung als massgebend für die Thronfolge er-
klärt. Durch dieses Gesetz, ein Verfassungsgesetz, ist mithin die
Thronfolge im Fürstentum Lippe dergestalt geordnet, dass als
sein Inhalt der Schiedsspruch zu gelten hat. Bedenken gegen
die Zulässigkeit einer solchen Regelung der Thronfolge walten
nicht ob, insbesondere würde das Einverständnis des Bundesrats,
insoweit es eines solchen bedarf, aus den Vorgängen, die zum
Abschluss des Schiedsvertrags von 1896 führten, zu entnehmen
sein. Der auf Grund dieses Vertrags ergangene Schiedsspruch
hat demnach die Bedeutung einer verfassungsmässigen Erledigung
des Thronstreits, und sein Inhalt gehört zum Landesrechte des
Fürstentums Lippe.
Durch die vorstehenden Erwägungen findet die — unter
Heranziehung von Grundsätzen des bürgerlichen Rechts geltend
gemachte — Ansicht, dass die massgebende Bedeutung jenes
Spruches nicht weiter reiche, als die eines rechtskräftigen Ur-
teils, und dass der Herr Graf-Regent Leopold zur Lippe-Biester-
feld sich auf den Spruch schon deshalb nicht berufen könne,
weil die subjektiven Voraussetzungen des Einwandes der rechts-
kräftig entschiedenen Sache nicht vorhanden seien, zugleich ihre
Widerlegung.
Vorgänge, welche eine Aenderung bewirkt hätten, sind später
nicht eingetreten. Insbesondere sind selche nicht in dem Aus-
gange verschiedener Rechtsstreitigkeiten zu finden, welche der
Graf Erich zur Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld nach Erlass des
Schiedsspruchs und nachdem Graf Ernst zur Lippe-Biesterfeld
bereits die Regentschaft des Fürstentums übernommen hatte,
gegen letzteren anhängig machte. Zwei dieser Prozesse betrafen
die sogenannte Lippische Rente, deren Genuss Graf Erich dem
Graf-Regenten nicht lassen wollte. Seine beiden deshalb erho-
benen Klagen hatten Erfolg. In einer dritten Klage bean-