Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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tragte Graf Erich, dem Graf-Regenten die Zugehörigkeit zur 
hochadeligen Gräflich Lippischen Familie abzuerkennen und ihm 
die aus solcher Zugehörigkeit folgenden Rechte abzusprechen. 
Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts zu Detmold 
vom 10. Juni 1903 abgewiesen. Letzteres Urteil ist ohne Wert 
für die jetzt zu treffende Entscheidung, da es die Klageansprüche 
verneint hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es in 
Betracht kommen würde, wenn es ihnen entsprochen hätte. Auf 
seine Begründung einzugehen, ist kein Anlass vorhanden. Die 
anderen Urteile haben nur die Bedeutung der Feststellung, dass 
der Graf-Regent dem Kläger gegenüber kein Recht zum Genusse 
der Lippischen Rente besitze. Die Gründe enthalten zufolge 
$ 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine der Rechtskraft Tähige 
weitergehende Feststellung überhaupt nicht, befassen sich übri- 
gens mit der Thronfolgefähigkeit des Graf-Regenten nicht und 
würden hierfür auch nicht massgebend sein. 
Der im Jahre 1897 ergangene Schiedsspruch hat hiernach 
in Ansehung der Agnaten wie des I,andes die Bedeutung, dass 
gegenüber den Angehörigen der Linie Lippe-Biesterfeld der Ein- 
wand, die Ehe mit Modeste von Unruh sei nicht ebenbürtig ge- 
wesen und es ermangele daher die aus ihr hervorgegangene Nach- 
kommenschaft der Thronfolgefähigkeit, nicht zugelassen werden 
darf. Auf diesen, von neuem erhobenen Einwand ist mithin 
nicht einzugehen. Es darf nicht bloss die Thronfolgefähigkeit 
des verstorbenen Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld, sondern 
auch die Thronfolgefähigkeit seiner Brüder nicht mehr in Frage 
gestellt, dagegen können Einwendungen geltend gemacht werden, 
welche geeignet wären, die Nachkommen des Grafen Ernst und 
seiner Brüder, abgesehen von ihrer Abstammung aus der er- 
wähnten Ehe, von der Thronfolge auszuschliessen. Zulässig sind 
daher die anderen zur Begründung des Schaumburgischen An- 
trags erhobenen Einwendungen. 
II. Die Ehe des verstorbenen Graf-Regenten Ernst zur Lippe- 
Biesterfeld mit Karoline Reichsgräfin von Wartensleben, geschlos- 
sen am 16. September 1869. 
Die Gräfin entstammt unbestritten einem uralten Geschlechte
	        
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