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des niederen Adels. Ihre Mutter, Mathilde geb. Halbach, war
bürgerlicher Herkunft.
Beanstandet wird die Ehe wegen Mangels der Ebenbürtig-
keit, während von der andern Seite geltend gemacht wird, dass
dieser Einwand nicht erhoben werden dürfe, weil die Ebenbürtig-
keit bereits in massgebender Weise festgestellt worden sei. Her-
geleitet wird letzteres aus folgenden Umständen:
Unter dem 10. Mai 1853 erliess der Fürst Leopold II. zur
Lippe nachstehende Fürstliche Deklaration:
Von Gottes Gnaden Wir Paul Friedrich Emil Leopold usw.
urkunden hiermit:
In den beiden gräflichen Nebenlinien Unseres Hauses, näm-
lich der Lippe-Biesterfelder und der Lippe-Weissenfelder,
sind, nachdem sich dieselben weithin verbreitet haben, nicht
immer die durch Standes- und Familienverhältnisse gebotenen
Rücksichten beachtet worden, weshalb Wir Uns dringend ver-
anlasst finden, zur Aufrechterhaltung des Ansehens und der
Würde des Hauses hierin eine Beschränkung eintreten zu
lassen. Wir erklären demnach vermöge des Uns als regieren-
dem Familien- und Stammhaupte zustehenden Autonomie-
rechts, dass hinfüro jeder Ehe, welche ein Mitglied Unseres
Hauses eingehen möchte, in Beziehung auf Familienrechte die
Anerkennung versagt werden wird, wenn nicht bei Uns oder
Unseren Nachfolgern in der Regierung der Consens zur Ver-
mählung zuvor nachgesucht und ausgewirkt worden ist. Das
Gesuch ist zunächst bei dem Chef der betreffenden Spezial-
linie anzubringen, welcher dasselbe mit Gutachten begleiten
und zur Höchsten Entschliessung an Uns befördern wird.
Der Consens wird nur dann erteilt werden, wenn sowohl die
Standesmässigkeit der Ehe, als die Mittel zu einem standes-
mässigen Unterhalt glaubhaft nachgewiesen werden.
Diese in Kraft eines Hausgesetzes von Uns erlassene Dekla-
ration soll unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Regierungssiegel den Chefs der beiden Neben-
linien, nämlich dem Herrn Grafen Julius zur Lippe-Biester-
feld und dem Herrn Grafen Gustav zur Lippe-Weissenfeld