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mit dem Ersuchen zugefertigt werden, die übrigen Mitglieder
ihrer Speziallinien davon zur Nachachtung in Kenntnis zu
setzen.
Nach Vorschrift dieser Deklaration wurde vor der Eingeh-
ung der jetzt beanstandeten Ehe der landesherrliche Konsens
von dem Vater des Grafen Ernst, dem Grafen Julius zur Lippe-
Biesterfeld, erbeten, und es wurde der Konsens von dem Fürsten
Leopold zur Lippe unter dem 23. September 1868 in folgender
Form erteilt:
Hochgeborener Graf!
Freundlich geliebter Vetter!
Ew. Liebden haben in dem gefälligen Schreiben vom 11.
d. Mts. Mir die Anzeige gemacht, dass Ihr ältester Sohn, der
Graf Ernst Kasimir Friedrich Karl Eberhard zur Lippe-
Biesterfeld mit der Gräfin Caroline von Woartensleben sich
ehelich zu verbinden beabsichtigen.
Um dem ausgesprochenen Wunsche zu genügen und in Be-
rücksichtigung, dass Ew. Liebden Ihre Einwilligung zu dieser
Ehe bereits gegeben haben, nehme ich keinen Anstand, mei-
nen Konsens hierdurch gleichfalls zu erteilen.
Hiernach ist der Fürstlichen Deklaratiön vom 10. Mai 1853
genügt worden. In Frage kommt aber, welche Bedeutung der
Erteilung des Konsenses beizulegen ist. Ihrem Inhalte nach ist
die Deklaration, wenn auch darin von jeder Ehe, welche ein
Mitglied des Hauses Lippe eingehen möchte, die Rede ist, un-
streitig nicht für die Schaumburger Linie erlassen worden und
tatsächlich nur für die Nebenlinien Lippe-Biesterfeld und Lippe-
Weissenfeld bestimmt gewesen. Erlassen wurde sie zu einer Zeit,
als Bedenken gegen die Ebenbürtigkeit von Ehen in den Neben-
linien laut geworden waren und von den letzteren auch später
wieder aufgenommene, jedoch erfolglos gebliebene Verhandlungen
geführt wurden, um durch Erlass eines umfassenden Hausge-
setzes die Anerkennung ihrer Familienzugehörigkeit zu erhalten.
Es ergibt sich das aus der unbeanstandeten Darstellung in der
auch dem jetzigen Schiedsgericht überreichten Schrift „Die fa-
milienrechtliche Stellung der Grafen zur Lippe-Biesterfeld und