Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Lippe-Weissenfeld u.s.w.* (S. 11fl). Wie aus der dort ge- 
gebenen Vorgeschichte ihrer Entstehung zu entnehmen ist, hatte 
die Deklaration nicht den Zweck, die hausrechtliche Vollwirk- 
samkeit sämtlicher bis dahin in jenen Nebenlinien geschlossener 
Ehen anzuerkennen oder gar festzustellen, vielmehr wurde durch 
sie nur mit der Notwendigkeit des landesherrlichen Konsenses 
ein.neues Erfordernis für die Vollwirksamkeit ihrer Ehen für die 
Zukunft eingeführt. Durch die Art, wie dies geschah, wurde 
aber gleichzeitig als neues Hausrecht bestimmt, dass dem Ober- 
haupte die alleinige Entscheidung über die Vollwirksamkeit der 
Ehe zustehe und dass diese durch die Erteilung des Konsenses 
in unanfechtbarer Weise, trotz etwa vorhandener Ebenburts- 
mängel, festgestellt sein solle. Das ergibt der Wortlaut wie der 
Zusammenhang des Erlasses. Der Fürst erklärte in ihm, das 
Gesuch sei zunächst bei dem Chef der betreffenden Speziallinie 
anzubringen, der dasselbe mit einem Gutachten zur höchsten Ent- 
schliessung an den Fürsten befördern werde; ferner, der Kon- 
sens werde nur dann erteilt werden, wenn sowohl die Standes- 
mässigkeit der Ehe, als die Mittel zu einem standesmässigen 
Unterhalte nachgewiesen seien. Mit hinreichender Deutlichkeit 
legt also der Fürst seinem Konsense die Bedeutung einer mass- 
gebenden Entscheidung über das Vorhandensein der Bedingungen 
einer hausrechtlich vollwirksamen Ehe bei. Der oben seinem 
Wortlaute nach mitgeteilte Fürstliche Erlass vom 23. Septernber 
1868 enthält mithin für die jetzt beanstandete Ehe des Grafen 
Ernst zur Lippe-Biesterfeld die Feststellung der Ebenbürtigkeit. 
In Zweifel ziehen lässt sich jedoch, ob die Schaumburgische 
Linie hieran gebunden ‘sei. Der Fürst von Lippe-Detmold konnte 
in seiner Eigenschaft als Familien- und Stammhaupt zwar das Er- 
fordernis seines Konsenses als Bedingung für die Vollwirksamkeit 
einer Ehe einführen, dagegen nicht ohne Zustimmung der Agnaten 
der Erteilung des Konsenses zugleich die Bedeutung einer Fest- 
stellung der Ebenbürtigkeit beilegen. Sodann ist die Deklara- 
tion vom 10. Mai 1853 amtlich nur den Mitgliedern der beiden 
Nebenlinien Lippe-Biesterfeld und Lippe-Weissenfeld durch ihre 
Chefs mitgeteilt, und eine ausdrückliche Anerkennung ist nur
	        
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